Lexipedia

Ritter Markus · Nationalrat · 2015-03-12

Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-12

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die Enteignung stammt aus dem Jahre 1930 und basiert auf einer Botschaft des Bundesrates aus dem Jahre 1926. Es ist damit eines der ältesten Gesetze, die heute auf eidgenössischer Ebene noch in Kraft sind. Von verschiedener Seite wurde in vergangener Zeit eine Revision gefordert. Sowohl die Inhaber von Infrastrukturanlagen als auch die Grundeigentümer möchten eine Anpassung des Gesetzes, weil Sinn und Geist des Gesetzes aus den Dreissigerjahren des vergangenen Jahrhunderts den heutigen Ansprüchen nicht mehr genügen.

Im Jahre 1930 konnte noch davon ausgegangen werden, dass das Recht auf Enteignung nur durch die öffentliche Hand beansprucht wird. Die Situation hat sich durch die Privatisierung oder Teilprivatisierung vieler Unternehmen wesentlich verändert. Damit der Boden nicht zu günstig enteignet wird und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen, soll der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden. Wo ein Marktwert fehlt, kann die Lageklassemethode zur Bestimmung des Landwertes zur Anwendung kommen. Das Enteignungsrecht kann heute fast für alles beansprucht werden: Antennen, Hochwasserschutz, Leitungen für Versorgung und Entsorgung, ökologische Ausgleichsmassnahmen, sogar für einen Golfplatz, siehe das Bundesgerichtsurteil 1C_455/2010.

Der zu günstige Preis für das Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unüberbaut ist, fördern den sorglosen Umgang mit Kulturland. Mit einer marktkonformen Entschädigung wird der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert. Die für die Grundversorgung wichtigen Infrastrukturanlagen werden nicht behindert. Deren Erstellung könnte durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt werden. Falsche Anreize müssen korrigiert werden, sodass die Möglichkeit der Enteignung nur für Projekte im öffentlichen Interesse eingeräumt werden kann.

Die Schweiz steht im Zentrum von Europa vor grossen Herausforderungen und wird in naher Zukunft grosse Infrastrukturprojekte realisieren müssen. Es muss sichergestellt sein, dass die für unser Land wichtigen Anlagen rasch erstellt werden können. Zu diesem Zweck sind die Verfahren zu beschleunigen, zu vereinheitlichen und zu straffen. Eine Beschleunigung der Verfahren ist über kürzere Fristen und eine Beschränkung der Eigentumsrechte möglich. Es stellt aber [PAGE 325] einen erheblichen Eingriff des Staates in das verfassungsmässig garantierte Eigentum dar. Die Eigentümer müssen deshalb auch von der öffentlichen Hand und auch ausserhalb der Bauzone eine marktkonforme Entschädigung angeboten erhalten. Diese hat sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werkes zu orientieren.

Das Enteignungsgesetz ist nicht mehr zeitgemäss und muss einer umfassenden Revision unterzogen werden. Es ist sehr erfreulich, dass auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2013 erklärt, dass der Revisionsbedarf vertieft geprüft werden muss und auch die Entschädigung der Enteigneten einzubeziehen ist. Diese Prüfung dürfte nun nach zwei Jahren abgeschlossen sein. Die Revision des Bundesgesetzes über die Enteignung ist im Hinblick auf die anstehenden Projekte wichtig und dringlich.

Deshalb ist es richtig, dass auch das Parlament ein klares Zeichen aussendet und mit der Zustimmung zur Motion 13.3196 dem Bundesrat einen Auftrag und damit ein klares Ziel vorgibt. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.