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Triponez Pierre · Nationalrat · 2001-11-27

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-11-27

Wortprotokoll

Gemäss Artikel 53a Absatz 1 des geltenden Strassenverkehrsgesetzes kann der Bundesrat bereits heute verbindliche Verkehrslenkungsmassnahmen für schwere Motorwagen zum Gütertransport vorsehen - zum einen, um den flüssigen und sicheren Transitverkehr durch die Alpen zu gewährleisten, und zum anderen, um die Ziele des Verkehrsverlagerungsgesetzes sicherzustellen.

Gestützt auf diese Befugnis hat der Bund, in Absprache mit den betroffenen Kantonen, bereits während den diesjährigen Stausituationen auf der A2, aber auch nach der Brandkatastrophe im Gotthard-Strassentunnel, geeignete Verkehrslenkungsmassnahmen einleiten können, um den flüssigen und sicheren Transitverkehr durch die Alpen auch in Notlagen zu garantieren. Die geltende Regelung hat sich also bewährt.

Ich beantrage Ihnen deshalb, in Absatz 1 gemäss Entwurf des Bundesrates zu entscheiden beziehungsweise am geltenden Recht festzuhalten.

In der vergangenen Sommersession hat unser Rat einen Schritt über das geltende Gesetz hinaus getan. Er hat in schwer verständlicher und meines Erachtens unnötiger Weise den Anwendungsbereich von Absatz 1 auf das gesamte übergeordnete Strassennetz ausgedehnt. Der Ständerat hat in der letzten Herbstsession diese allgemein gehaltene Fassung des Nationalrates zu Recht nicht übernommen. Die kleine Kammer hat richtigerweise verlangt, dass geeignete und nötige Massnahmen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs auf dem Strassennetz von nationaler Bedeutung nur dann angeordnet werden können, wenn schwere Störungen des Verkehrs vorliegen, die die Verkehrssicherheit gefährden. Zudem hat der Ständerat eingefügt, dass vorgängig die Kantone anzuhören seien.

Diese beiden Präzisierungen sind meines Erachtens vernünftig. Allerdings hat der Ständerat mit der Neuformulierung von Buchstabe b gleichzeitig eine Abschwächung gegenüber dem bisherigen Recht vorgenommen, indem er das Verlagerungsziel im internationalen Transitgüterverkehr nur noch mittels Empfehlungen und nicht mehr mit konkreten Lenkungsmassnahmen erreichen will. Dies dürfte wohl kaum der Verkehrspolitik des Bundesrates entsprechen, insbesondere nicht seinen Zielsetzungen betreffend Verkehrsverlagerung. Die Kommission unseres Rates hat in der Folge die Beschlüsse des Ständerates übernommen.

In dieser etwas verworrenen Situation schlage ich Ihnen vor:

1. In Absatz 1 ist am geltenden Recht festzuhalten.

2. Um den Beschlüssen des Ständerates und der nationalrätlichen Kommission entgegenzukommen, beantrage ich einen neuen Absatz 2, der weitgehend der ständerätlichen Fassung entspricht. Die wesentliche Differenz zum Ständerat beziehungsweise zu unserer Kommission besteht darin, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone anstelle der Anordnung von Massnahmen Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Strassenverkehrs auf dem Strassennetz von nationaler Bedeutung abgeben kann. Im Übrigen folgt dieser neue Absatz 2 der Fassung des Ständerates und unserer Kommission.

3. Als logische Konsequenz meines Antrages zu einem neuen Absatz 2 ist auch Absatz 1bis, wie ihn der Ständerat und die nationalrätliche Kommission beschlossen haben, anzupassen.

4. Zu guter Letzt schlage ich Ihnen einen neuen Absatz 3 vor. Dies erfordert die Systematik. Materiell ist aber der neue Absatz 3 identisch mit Absatz 2 des geltenden Gesetzes.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zu Artikel 53a insgesamt zuzustimmen.