Baader Caspar · Nationalrat · 2013-09-18
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-18
Wortprotokoll
Unsere Fraktion ist bereit, auf diese Vorlage einzutreten. Sie lehnt die Rückweisungsanträge Hess Lorenz und Ingold ab, befürwortet aber denjenigen von Kollege Gregor Rutz.
Wir befürworten grundsätzlich die Aufteilung der fiskal- und gesundheitspolitischen Regelungen, die heute in einem einzigen Gesetz erfasst sind, auf zwei Gesetze, nämlich auf das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz. Beim Spirituosensteuergesetz folgt unsere Fraktion dem Konzept des Ständerates mit der Ausbeutebesteuerung, und wir sind bereit, die dadurch entstehenden Steuerausfälle von rund 20 bis 25 Millionen Franken zu akzeptieren. Es geht nur um diejenigen Ausfälle, die auf die Ausbeutebesteuerung zurückzuführen sind, nicht um diejenigen, die auf die Nichtbesteuerung von Spirituosen zurückzuführen sind, welche in der Confiserie oder im Fondue verwendet werden. Die Schweiz hat nämlich im Vergleich zum grenznahen Ausland, zu unseren Nachbarländern, schon heute mit Abstand den höchsten Alkoholsteuersatz. Ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Daher wehren wir uns auch gegen die von der WAK-NR beschlossene Steuererhöhung von bisher 29 auf 32 Franken pro Liter reinen Alkohols, was zu Mehreinnahmen von rund 30 Millionen Franken führt, also zu mehr Mehreinnahmen, als durch die Ausbeutebesteuerung Mindererträge entstehen. Wenn schon, müsste die Kompensation der Steuerausfälle unseres Erachtens durch eine Streichung der Steuerbefreiung bei Artikel 18 Absatz 1 Litera f erfolgen, die ebenfalls rund 15 Millionen Franken kostet. Es ist nicht einzusehen, wieso ausgerechnet Spirituosen für Fertigprodukte wie Fondue und Pralinen steuerfrei sein sollen, denn diese Spirituosen werden zu 90 Prozent importiert.
Wir unterstützen das System der Ausbeutebesteuerung, weil unsere Nachbarstaaten Deutschland und Österreich nicht dieselben, aber ähnliche Modelle haben, und zwar ebenfalls, Herr Hess, zur Stützung ihrer inländischen Produktion, für gar nichts anderes; dies trotz WTO! Wenn wir keinen entsprechenden Mechanismus einführen wie unsere Nachbarn, dann schaffen wir für die im Inland produzierten Spirituosen ganz klar einen Wettbewerbsnachteil.
Uns geht es mit der Ausbeutebesteuerung vor allem darum, die Verwertung der inländischen Produktion, vor allem von Obst und Beeren, mit einem geringeren Durchschnittssteuersatz zu fördern. Häufig stammen diese Brennereirohstoffe, wie auch schon erwähnt wurde, von inländischen Hochstämmen. Es nützt nichts, die Hochstämme einerseits aus ökologischen Gründen mit Direktzahlungen des Bundes und Beiträgen der Kantone zu erhalten, wenn andererseits ihre Produkte nicht mehr verwertet werden können.
Allerdings unterstützen wir die Lösung des Ständerates; wir wollen keine Beschränkung auf diese Rohstoffe. Die Lösung des Ständerates ist produkteneutral. Es ist nicht einzusehen, wieso im Inland hergestellte Spezialitäten - ich erinnere Sie an den Absinth, an spezielle Whiskys oder auch andere Produkte - anders zu behandeln sind als inländische Obst- und Beerenbrände. Diese Produkte sind nämlich mengenmässig völlig unbedeutend. Die Gleichbehandlung aller Rohstoffe ist für uns zentral, sonst verstossen wir erst recht gegen die verfassungsmässigen Grundsätze, vor allem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Wir wollen in diesem Punkt keine Differenz mehr zum Ständerat.
Herr Hess, Sie haben vorhin gesagt, die Ausbeutebesteuerung benachteilige Qualitätshersteller. Das ist sicher nicht so, weil qualitativ gute Produkte aus ausgereiften Früchten hergestellt werden, aus Rohstoffen, die einen höheren Reifegrad und auch mehr Zucker haben. Wenn Sie schon qualitativ hochwertige Spirituosen wollen, dann müssen Sie es ja gerade fördern, dass die Brenner Rohstoffe mit einem hohen Reifegrad verwenden. Es ist nicht so, dass man die Qualitätshersteller benachteiligt, im Gegenteil, sie werden gefördert, denn sie profitieren von einer Mehrausbeute.
Bezüglich des Alkoholhandelsgesetzes unterstützen wir den Rückweisungsantrag Rutz Gregor, wie ich bereits erwähnt habe, denn der Einwand, es fehle dem Bund die Kompetenz zur Unterstellung von Bier und Wein unter dieses Gesetz, trifft unseres Erachtens zu. Laut Artikel 105 der Bundesverfassung ist "die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung." Die Bundesverfassung nennt also lediglich die gebrannten Wasser; für eine Unterstellung vergorener Erzeugnisse wie Wein und Bier unter das Bundesgesetz besteht keine Verfassungsgrundlage. Die jeweilige Zuständigkeit von Bund und Kantonen ergibt sich im Übrigen aus Artikel 3 der Bundesverfassung, wonach alle Kompetenzen, die nicht dem Bund zustehen, den Kantonen zustehen.
Das geltende Alkoholgesetz regelt die Herstellung gebrannter Wasser. Durch Vergärung gewonnene Alkoholika wie Wein und Bier haben einen niedrigeren Prozentsatz an Alkohol. Unter 15 Volumenprozent liegt zum Beispiel der Wert bei Naturweinen aus frischen Weintrauben. Deshalb sind diese auch nicht von dieser Verfassungsbestimmung erfasst. Wenn schon, müsste der Bund zuerst eine Verfassungsbestimmung schaffen; es ist Sache von Volk und Ständen zu entscheiden, ob sie eine Verfassungsbestimmung für eine Legiferierung bezüglich Steuern, Einschränkungen und Verkaufsbeschränkungen im Bereich Wein und Bier wollen. Wir lehnen das ab. Deshalb ist es richtig, die Vorlage 2 gemäss Rückweisungsantrag Rutz Gregor an den Bundesrat zurückzuweisen. Es muss zuerst darüber diskutiert werden, ob eine Verfassungsgrundlage geschaffen werden soll oder nicht.
Sollten Sie dem Rückweisungsantrag Rutz Gregor nicht folgen und das Gesetz heute behandeln, so sind wir gegen die vom Ständerat eingeführten und vom Bundesrat festzulegenden Mindestpreise. Dies ist unpraktikabel und ebenfalls ein unhaltbarer Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit - auch darüber werden wir noch sprechen. Auch das Nachthandelsverbot von 22 bis 6 Uhr wird von uns als untauglich abgelehnt. Die Jugendlichen, die man schützen will, decken sich in diesem Fall sowieso anders ein.
Zusammenfassend bitte ich Sie, auf diese Vorlagen einzutreten und dem Rückweisungsantrag Rutz Gregor zur Vorlage 2 zuzustimmen.