Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-03-20
Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-20
Wortprotokoll
In Absatz 2 steht: "Verboten ist auch die Weitergabe mit der Absicht, die Altersbeschränkung zu umgehen." Man will mit Artikel 7 Absatz 2 also jene Personen bestrafen, die für Personen unter 16 Jahren Alkohol oder für Personen unter 18 Jahren Spirituosen beschaffen. Dabei ist die Absicht nachzuweisen; das ist ganz wichtig, ich werde noch darauf zurückkommen. Das heisst also, dass die Strafverfolgungsbehörden künftig werden beweisen müssen, dass die Weitergabe von alkoholischen Getränken und Spirituosen mit der klaren Absicht erfolgte, die altersmässige Abgabebeschränkung nach Artikel 7 Absatz 1 zu umgehen.
Man kann nun Folgendes feststellen: Es ist unbestritten, dass die unrechtmässige Weitergabe von Alkohol doch recht häufig ist. Es ist so, dass zum Beispiel für fünf Franken einige junge Menschen, welche die Altersgrenze 16 bzw. 18 überschritten haben, für Personen Alkohol beschaffen, die nach dem Alkoholgesetz noch im Schutzalter sind. Sie geben dies in Befragungen auch freimütig zu; das steht beispielsweise auch in der Link-Studie, die auf Seite 1338 der bundesrätlichen Botschaft zitiert wird. Also, so weit, so gut.
Wenn ich Sie namens der doch noch stattlichen Minderheit trotzdem bitte, Absatz 2 zu streichen, dann tue ich das in der Überzeugung, dass diese Bestimmung nicht vollziehbar ist. Ich habe in der Kommission mehrmals nachgefragt, wie die absichtliche Weitergabe zur Umgehung der Abgabevorschriften nachgewiesen werden soll. Ich habe keine befriedigende Antwort erhalten. Es wurde einfach damit argumentiert, dass das Alkoholproblem im Umfeld der jungen Menschen schlimm und gravierend sei - darin sind wir uns ja einig, das ist auch unbestritten - und dass man von dem Verbot eine präventive Wirkung im Sinne einer Abschreckung erwarte, was ich eher etwas bezweifle. Moralische Argumente mögen gut sein, sie lösen aber die Frage der Beweisbarkeit nicht. Und eine Gesetzgebung, die dem Prinzip "Wo die Moral fehlt, kommt der Staatsanwalt" folgt, beruhigt vielleicht unser Gewissen, aber eine echte Wirkung hat sie nicht, und das Ziel wird so nicht erreicht. Selbst die SGK hat bei diesem Artikel im Mitbericht eine Klärung verlangt, weil er nicht ganz einwandfrei verständlich, also nicht ganz klar sei.
Aus meiner Erfahrung als ehemalige Sicherheitsdirektorin weiss ich, wie schwierig es nur schon ist, den Verkauf von Drogen nachzuweisen. Dort setzt man ja bekanntlich auf die verdeckte Ermittlung oder die verdeckte Fahndung. Im vorliegenden Fall müsste wirklich ein Geständnis vorliegen, damit eine Bestrafung erfolgen kann, damit die Absicht tatsächlich nachgewiesen werden kann. Sonst hat dieser Absatz höchstens eine Placebo-Wirkung, und die Polizei würde mit Mehrarbeit belastet, müsste allenfalls Befragungen durchführen, hätte viel Aufwand ohne Ergebnis. Immer, wenn es um die Polizeibestände geht, heisst es, bevor man diese aufstocke, solle man doch zuerst einmal die Polizei von administrativen Arbeiten oder Leerläufen oder Schreibtischarbeit entlasten. Verzichten wir also darauf, sie mit einem zahnlosen Gesetzesartikel zu belasten.
Übrigens hat man zum Beispiel bei der Registrierung der Prepaid-Handys nach langer Diskussion darauf verzichtet, die Weitergabe von Prepaid-Handys als registrierungspflichtig zu erklären. Der Kontext war ja dort immer der Drogenhandel. Im Waffenrecht gibt es in Artikel 9 Buchstabe c eine Meldepflicht für die Weitergabe von Waffen, und diese funktioniert in der Praxis nicht. In beiden genannten Fällen geht es um die Registrierung an sich erlaubter Rechtsgeschäfte, und schon dort wird die Kontrolle der Weitergabe als schwierig erachtet. Für krasse Fälle gibt es ohnehin Artikel 136 des Strafgesetzbuches: Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das heisst also, das Problem ist im Strafrecht bereits geregelt.
Ich finde, wir sollten der Qualität der Gesetzgebung in diesem Rat Beachtung schenken und uns überlegen, ob Bedingungen wie Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfüllt sind oder ob wir einfach symbolische Antworten geben, ob wir etwas zwar gut meinen, das Verbot aber in der Praxis nicht vollzugstauglich und damit wirkungslos ist.
Deshalb beantrage ich Ihnen namens der Minderheit, auf Absatz 2 von Artikel 7 zu verzichten.