Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-19
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-19
Wortprotokoll
Die vom Nationalrat abgeänderte Motion will die Verantwortlichen von systemrelevanten Grossunternehmen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, sofern ein solches Unternehmen aufgrund von Misswirtschaft in eine Schieflage geraten ist und durch staatliche Finanzspritzen gerettet werden muss.
Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung der Motion soll kein konkreter Artikel des Strafgesetzbuches abgeändert werden. Da aber weiterhin eine Misswirtschaft des Schuldners im Sinne von Artikel 165 StGB vorausgesetzt wird, unterscheidet sich aus Sicht des Bundesrates der abgeänderte Text nicht wesentlich von der ursprünglichen Motion.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, auch die abgeänderte Motion abzulehnen. Er ist aus verschiedenen Gründen der Meinung, dass eine Ausdehnung der Strafbarkeit bei den Betreibungs- und Konkursdelikten nicht nötig ist.
Zuerst zu den juristischen Gründen für die Ablehnung: Ein Strafbedürfnis würde nur bestehen, wenn das Vermögen der Betroffenen geschädigt oder zumindest erheblich gefährdet würde. Die Gläubigerinteressen sind aber bei systemrelevanten Grossunternehmen, die vom Staat finanziell unterstützt werden müssen, gar nicht gefährdet. Es ist daher unklar, welches Rechtsgut die abgeänderte Motion überhaupt noch schützen will; das müsste man meines Erachtens schon sagen. Der fehlende Rechtsgüterschutz ist deutlich erkennbar. Wenn anstelle einer staatlichen eine private Finanzhilfe geleistet wird, dann bliebe das Strafrecht aussen vor. Wenn ein Privater hilft, dann kommt das Strafrecht gemäss dieser Motion nicht ins Spiel. Das ist auch korrekt, dasselbe muss aber auch für die staatliche Unterstützung gelten. Mit der Annahme der Motion würde hier eine schwer nachvollziehbare Ungleichheit geschaffen.
Für die rein juristische Argumentation haben Sie aber schon bei der ersten Beratung dieses Geschäftes im September 2010 den Bundesrat kritisiert; später hat das auch der Nationalrat getan. In beiden Räten wurde damals betont, dass die rechtspolitische Forderung der Motion im Vordergrund stehe. Darauf kann ich Ihnen heute eine Antwort geben, da Bundesrat und Parlament in den vergangenen Jahren hier sehr aktiv waren. Die Ausgangslage hat sich verändert. Unter dem Eindruck der Finanzkrise wurde das Bankengesetz gleich mehrmals revidiert, so wurde beispielsweise die Systemobergrenze von 4 auf 6 Milliarden Franken angehoben. Der Einlegerschutz wurde verbessert, das Sanierungsverfahren wurde angepasst, und die Insolvenzregeln wurden überarbeitet. In diesem Zusammenhang möchte ich speziell die "Too big to fail"-Vorlage erwähnen, die am 1. März 2012 in Kraft getreten ist. Gemäss dieser Vorlage sollen systemrelevante Banken bis 2018 höhere Eigenmittel aufgebaut haben, strengere Liquiditätsvorschriften erfüllen und auch ihre Risiken besser verteilen.
Schliesslich wurde die Eigenmittelverordnung per 1. Januar 2013 revidiert mit dem Ziel, die internationalen Regeln von Basel III umzusetzen. So müssen Grossbanken, deren Ausfall die schweizerische Volkswirtschaft erheblich schädigen könnte, ergänzende Anforderungen bei den Eigenmitteln und der Risikoverteilung einhalten, und entsprechend wurde aufgrund der Entwicklung auf dem Hypothekarmarkt der antizyklische Kapitalpuffer im September 2013 teilweise aktiviert. Was ich damit sagen möchte: Mit all diesen Massnahmen wurde dem rechtspolitischen Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass nicht mit neuen Strafbestimmungen, sondern eben mit präventiven Massnahmen verhindert werden soll, dass Unternehmen vom Staat überhaupt finanziell unterstützt werden müssen. Das ist viel sinnvoller, das ist günstiger, und das ist vor allem auch effizienter. Denn Vorsorgen ist immer günstiger als Nachbessern.
Dieser Meinung war auch der Nationalrat. Seine vorberatende Kommission hat dafür plädiert, dass der mit der Motion erzeugte politische Druck bis zur Verabschiedung der "Too big to fail"-Vorlage aufrechterhalten werden soll und dass daher die Motion zumindest präventiv anzunehmen sei.
Nachdem nun diese Forderung auch umgesetzt ist, ist es aus der Sicht des Bundesrates nur konsequent, die abgeänderte Motion abzulehnen. [PAGE 309]