preparatory:AB 165826
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-19
Wortprotokoll
Ich stelle hier keinen Antrag, sondern ich habe Fragen an die Frau Bundesrätin und zwei, drei Hinweise an den Zweitrat, die mir sehr wichtig sind. Vorerst danke ich dem Kommissionssprecher auch für eine gewisse Klärung insbesondere der Tatsache, dass Spionagesoftware, die sich als schadhaft erweist, eben nicht angewendet werden darf. Damit wäre meine erste Frage verbunden: Hat die Schweiz bereits solche Staatstrojaner? Wir wissen, dass sie in Deutschland nicht funktioniert haben, weil eben die [PAGE 301] Schäden zu gross waren; sie mussten zurückgezogen werden.
Weiter möchte ich Folgendes festhalten: Ich nenne das nicht nur Spionageprogramme, ich nenne es Schadsoftware, weil wirklich gezielte Schäden in ein Programm eingebracht werden - aus berechtigten Gründen, wenn es um Überwachung im kriminellen Milieu geht. Aber ich habe es schon beim Eintreten gesagt und zitiere aus der Botschaft, was solche Schadprogramme betrifft: "Es könnten beliebige System- und Nutzerdaten ohne Wissen des Inhabers kopiert, verändert, gelöscht oder hinzugefügt werden." Diese Hintertür führe zudem zu einer Schwachstelle, wovon der Kommissionspräsident jetzt gesagt hat, das dürfe nicht sein; ein Einsatz sei nicht erlaubt, wenn das Computersystem auch von Dritten genutzt werden kann, weil es leck ist.
Ich habe beim Eintreten unsere Justizministerin auch gefragt, wer diese Schadsoftware programmieren soll. Falls es sie schon gibt, wer hat sie programmiert? Wenn es sie noch nicht gibt, wer soll sie programmieren? Ist das eine staatliche Stelle, oder wird das nach dem Vergabesystem ausgeschrieben? Der Bund hatte in den letzten Jahren und Monaten etliche IT-Probleme. Es wäre ein GAU, wenn diese Software nicht absolut sicher und präzise wäre.
Hier noch meine Beurteilung dieser Bestimmungen: Offen gesagt finde ich es falsch, dass man von solchen Programmen nicht verlangt, dass sie den Eingriff absolut präzis auf das Minimum beschränken, das man erforschen will, also z. B. ausschliesslich darauf, unverschlüsselte Gespräche und Kommunikationsranddaten abzufangen.
Dort kann ich es verstehen. Was aber hier im Artikel steht, heisst sinngemäss Folgendes: Staatliche Schadsoftware darf unter bestimmten Bedingungen eingesetzt werden, und zwar ohne dass klar definiert würde, wo die Grenzen der Möglichkeiten dieser Programme und damit ihre Schadensgrenzen liegen. Das ist das Heikle. Es ist eine hochtechnische Angelegenheit, die aber im Artikel überhaupt nicht definiert wird; es werden keine Grenzen gesetzt. Ich hätte sehr viel lieber - das ist jetzt mein Wunsch zuhanden des Zweitrates - einen klaren, überschaubaren, präzisen Aktivkatalog schwerster Taten, bei denen speziell Staatstrojaner eingesetzt werden dürfen; also nicht dieses komplizierte Gebilde, sondern klare, präzise Straftaten, einen Aktivkatalog, bei dem sie eingesetzt werden dürfen.
Gerade angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre durch staatliche Programme scheint mir dieser Artikel noch nicht ganz durchdacht zu sein, weil er nämlich auch in den Tatbestandskatalog unglaublich viele Straftaten aufnimmt, die ganz unterschiedlich schwer wiegen. Wahrscheinlich wird die Überwachung bei vielen nie zum Einsatz kommen. Ich möchte aber gesetzlich gesichert haben, dass sie dort nicht zum Einsatz kommen wird. Im Katalog ist zum Beispiel einfacher Diebstahl enthalten. Bis zu einer gewissen Schwere ist das darin enthalten, denn es bezieht sich ja auf den gesamten Katalog.
Wir brauchen diese Frage hier nicht gross zu diskutieren. Ich möchte aber einfach den Zweitrat bitten, einen Aktivkatalog schwerster Taten zu erstellen, bei denen Staatstrojaner eingesetzt werden dürfen. Das ist mein Anliegen.