Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-10
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-10
Wortprotokoll
Der Entwurf, der seinerzeit in die Vernehmlassung gegeben worden war, sah noch eine Schutzfrist von 100 Jahren vor. Diese Frist von 100 Jahren entsprach der Regelung, wie sie vom Schweizerischen Bundesarchiv im Zusammenhang mit den Kindern der Landstrasse vorgeschlagen worden war und auch heute noch gilt. In der Vernehmlassung gab es dann unterschiedliche Rückmeldungen: Es gab Kantone, die diese Schutzfrist von 100 Jahren explizit wünschten, andere Kantone erachteten sie als zu lang. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlug dann eine Frist von 80 Jahren vor, um sich den kantonalen Regeln anzunähern.
Der Vorteil einer bundesrechtlichen Schutzfrist liegt ja in deren Einheitlichkeit für alle Akten, die in den verschiedenen Kantons- und Gemeindearchiven lagern, deshalb haben wir sie im Entwurf vorgeschlagen. Wenn sie jetzt gestrichen wird, gelten einfach die teils unterschiedlichen Schutzfristenregelungen der jeweiligen kantonalen Archivgesetzgebungen.
Ich bitte Sie zu beachten, dass die Schutzfristenregelung im Kontext der gesamten Vorlage wirklich eine untergeordnete Rolle spielt. Eine Schutzfrist gilt ja ohnehin nicht absolut, sondern wird von zwei wichtigen Ausnahmen durchbrochen: Zum einen haben die betroffenen Personen während der gesamten Dauer der Schutzfrist stets Zugang zu ihren Akten, zum andern erhalten auch Wissenschafter zum Zwecke der Forschung Einsicht in die Akten.
Nach diesen Ausführungen kann ich Ihnen aber sagen, dass ich auch damit leben könnte, wenn Sie die Schutzfrist in Artikel 6 Absatz 3 des Entwurfes streichen würden.