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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-09-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-09-16

Wortprotokoll

Die Kompetenz zur Festlegung von Honoraren und Löhnen bei bundesnahen Unternehmen und Anstalten sind nach einer hierarchischen Logik gegliedert. Wenn der Staat Eigner ist, beschränkt der Bundesrat seinen direkten Einfluss auf die Mitglieder der obersten Leitungsorgane, das heisst den Verwaltungsrat und die Institutsräte. Die Honorare werden durch die Generalversammlung festgelegt. Damit ist der Einfluss des Eigners sichergestellt. Falls es keine Generalversammlung gibt, es sich also nicht um eine Aktiengesellschaft handelt, ist der Bundesrat für die Honorarfestsetzung zuständig.

Die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder werden bei Aktiengesellschaften durch den Verwaltungsrat festgelegt, bei den Instituten ist grundsätzlich der Bundesrat dafür zuständig. Es gibt auch eine Kaderlohnverordnung, nach welcher die Unternehmen und Anstalten bei der Lohnfestlegung insbesondere das unternehmerische Risiko, die Grösse des Betriebes, die Entlöhnung in der Branche und die Entlöhnung bei den obersten Kaderfunktionen des Bundes berücksichtigen - also eben gerade nicht den Lohn des Bundesrates. Der Bundesrat hat bewusst darauf verzichtet, die Löhne bei Kaderfunktionen als Vergleichsmassstab zu nehmen.

Die bundesnahen Unternehmen und Anstalten berichten jährlich zuhanden der Finanzdelegation über die Löhne und die weiteren Vertragsbedingungen. Es ist für Sie also offen und transparent. Wenn Sie die Kaderlöhne in den bundesnahen Unternehmen und Anstalten im Vergleich mit jenen in nationalen und internationalen Unternehmen anschauen, sehen Sie, dass sie unter politischem und auch unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt sicher vertretbar sind.

Ich möchte Sie daher bitten, die Motion abzulehnen. [PAGE 1538]