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Schelbert Louis · Nationalrat · 2013-09-19

Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2013-09-19

Wortprotokoll

Bei Artikel 10 sind wir im Abschnitt über die Abgabe von Alkohol an die Konsumentinnen und Konsumenten. Der Bundesrat hat hier vorgeschlagen, gewisse Vergünstigungen zu verbieten und zeitliche Handelsbeschränkungen zu erlassen. Konkret geht es darum, sogenannte Happy Hours auf Spirituosen zu verbieten. Zwischen 22 und 6 Uhr soll dieses Verbot für alle alkoholischen Getränke im Ausschank gelten. Zudem will der Bundesrat zwischen 22 und 6 Uhr den Detailhandel mit alkoholischen Getränken jeder Art untersagen.

Mit diesen Bestimmungen hat der Bundesrat auf neuere Entwicklungen in Restaurants und Bars, aber auch im öffentlichen Raum reagiert - richtig reagiert. Wir haben beim Eintreten festgestellt, dass die Totalrevision des Alkoholgesetzes richtig sei. Sie ist gerade auch wegen der vom Bundesrat vorgeschlagenen Neuerungen richtig. Die Zeiten haben sich geändert, und das muss sich auch in den Gesetzen widerspiegeln.

Leider sieht dies die vorberatende Kommission anders. Sie hat alle diese Massnahmen aus der Vorlage gestrichen. Das führt zu einem grossen Ungleichgewicht zwischen dem Spirituosensteuergesetz und dem Alkoholhandelsgesetz, ein grosser Teil der Präventionsmassnahmen bliebe auf der Strecke. Unser Minderheitsantrag will erreichen, dass Artikel 10 Absatz 2 gemäss Fassung des bundesrätlichen Entwurfes im Gesetz bleibt.

Da sind einmal die Vergünstigungen auf allen alkoholischen Getränken. Auch damit werden Menschen mit nicht so dickem Portemonnaie angepeilt, also insbesondere junge Leute. Sie reagieren sensibel auf preisliche Massnahmen, die in beide Richtungen gehen können. Bei den Happy Hours handelt es sich um preisliche Massnahmen, die über eine Verbilligung zu mehr Alkoholkonsum animieren sollen. Hätten sie keine Wirkung, dann hätte sich ihre Zahl in den letzten Jahren nicht vermehrt, ja vervielfacht. Man sieht an diesem Beispiel, dass auch die Betreiber dieser Etablissements die Wirkung des Preises sehr gut kennen.

Das Nachtverkaufsverbot ist eine heute in verschiedenen Kantonen bereits gut eingeführte Massnahme. Die Einschränkung der Erhältlichkeit hat einen direkten Einfluss auf den Konsum. Ein bekanntes Beispiel ist der Kanton Genf. Dort hat das Rauschtrinken insbesondere bei Jugendlichen [PAGE 1529] daraufhin deutlich abgenommen; es sind nun viel weniger Spitaleinweisungen zu verzeichnen. Der Konsum im Restaurant ist davon nicht betroffen, wohl aber der Verkauf über die Gasse. Von daher kann sogar die Gastronomie von dieser Präventionsmassnahme profitieren.

Die Mehrheit der Kommission argumentiert damit, dass ein Nachtverkaufsverbot einfach zu umgehen sei. Dass Umgehungsmöglichkeiten bestehen, bestreiten wir nicht. Dennoch trifft es zu, dass die Massnahmen trotzdem wirken. Das beweist die Praxis.

Die Gegner der Einschränkungen verweisen auch darauf, dass der Alkoholkonsum in der Schweiz rückläufig sei. Auch das bestreiten wir nicht. Nur ist es sicher so, dass die positiven Wirkungen auch mit der Präventionspolitik zu tun haben. Diese muss auf neuere Entwicklungen reagieren können. Zudem übersehen die Gegner, dass trotz generellem Rückgang der exzessive Konsum zum Beispiel bei Jugendlichen zugenommen hat. Hier wirken die Massnahmen positiv. Deshalb bitten wir Sie dringend, diese Bestimmungen im Gesetz zu belassen.

Für uns Grüne stellen diese Bestimmungen einen Dreh- und Angelpunkt dar: Folgt die Mehrheit des Rates den Anträgen der vorberatenden Kommission, sehen wir uns gezwungen, das Alkoholhandelsgesetz abzulehnen. Ich sage Ihnen: Wir täten es lieber nicht.