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Schweiger Rolf · Ständerat · 2009-09-08

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-09-08

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir drei Vorbemerkungen:

1. Ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich nicht, wie von Herrn Bürgi irrtümlich gesagt, Schweizer, sondern Schweiger heisse.

2. Ich bin weder Aussenpolitiker noch Innenpolitiker, und ich gestehe Ihnen offen, dass ich diese Vorlage nur sehr rudimentär durchgesehen habe und dass ich mir nicht im Traume hätte vorstellen können, heute Morgen darüber zu reden.

3. Ich gehöre der Juristenwelt an.

Und nun zum Thema, das zum Teil über das heutige Traktandum hinausgeht. Die Juristenwelt besteht aus zwei grossen Gruppen, nämlich den Professoren und den Nichtprofessoren. Ich bewundere - und ich bitte Sie, sich dieses Wort in Anführungszeichen vorzustellen und mit einem Fragezeichen am Schluss - jene Professoren, die in der "Tagesschau", in "10 vor 10" oder am Radio praktisch tagtäglich zu jedem nur denkbaren Thema ihre Bedenken äussern und dabei zum Ausdruck bringen: "Man könnte auch ...", "Man sollte ...", "Man müsste ..." Für sie besteht das Hauptziel der Juristerei darin, Bedenken zu äussern. Sie sehen die Juristerei primär als Hindernis, wenn es darum geht, etwas zu tun, etwas anders zu machen, etwas besser zu machen usw. Der andere Teil der Juristenwelt, die Nichtprofessoren, hat, Gott sei Dank, zum Teil eine etwas andere Sichtweise. Wenn wir Nichtprofessoren mit einem Gesetzestext konfrontiert werden, stellen wir uns zuerst einmal die ganz banale Frage: Was wird gemäss diesem Gesetzestext erlaubt, was wird gemäss diesem Gesetzestext verboten? Und wir - auch als Politiker - müssen aufgrund der Gesetzestexte zu Entscheiden kommen, und wir müssen versuchen, diese filigranen Äusserungen der Professorenschaft, die hinter allem und jedem irgendein Hindernis sieht, zu überwinden.

Ein erstes Element: Da wurde gesagt, bei einer historischen Betrachtungsweise und Auslegung falle auf, dass man damals, als man die fragliche Gesetzesbestimmung schuf, Artikel 69, nicht von solchen Einsätzen gegen Piraten usw. gesprochen habe. Das kann ich mir durchaus vorstellen. Ich zumindest habe im Jahr 2002 nie davon gehört, dass Piraten eine grössere Gefahr für die Schifffahrt sein könnten. Wenn man also so argumentiert, es dürfe Inhalt eines Gesetzestextes nur solches sein, das man sich damals konkret vorgestellt habe, dann wird jede Rechtsetzung langsam unvernünftig. Es muss doch so sein, dass ich eine Gesetzesbestimmung später auch auf Dinge anwenden kann, an die ich damals nicht gedacht habe.

Ein zweites Element: Ich lese Ihnen - und das mit vollem Genuss! - einmal den fraglichen Text vor. Er lautet: "Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden." Ja, um Himmelsgottswillen, das ist doch ein relativ einfacher Satz! Wir müssen uns die ganz banale Frage stellen: Können wir aufgrund der Lektüre dieses Satzes sagen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind? Sind schweizerische Sachen tangiert? Gilt es allenfalls, sie zu schützen? Geht es um besonders schutzwürdige Sachen? Sind Schiffe, die für das Funktionieren der Welt nun wirklich fundamental notwendig sind, nicht schutzwürdige Sachen im Sinne dieser Bestimmung? Wenn wir - ich bin vielleicht ein ganz einfaches Gemüt - aufgrund dieses Textes sagen: "Um Himmelsgottswillen, was soll denn da noch problematisch sein?", dann stimmen wir von mir aus Nein. Aber ich bitte Sie, doch nun irgendwann einmal auch der Professorenschaft etwas zu widerstehen und den Mut zu haben, etwas gesunden Menschenverstand walten zu lassen.