Engler Stefan · Ständerat · 2013-09-19
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-19
Wortprotokoll
Es gibt gegenüber den Absätzen 1 und 2 von Artikel 18 auch verfassungsmässige Bedenken. Sie erinnern sich an die Eintretensdebatte, wo ich ausgeführt habe, dass Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung dem Bund im Einbürgerungsrecht nur die Bevollmächtigung und Zuständigkeit gibt, Minimalvorschriften selber zu erlassen. Gerade die Frage der minimalen Aufenthaltsdauer ist eine Frage, bei der man sich mit Fug auf den Standpunkt stellen kann, hier überschreite der Bund seine Gesetzgebungskompetenz und beschneide zu Unrecht die Autonomie der Kantone. Dieses Argument der fraglichen Verfassungsmässigkeit trifft dann noch umso mehr für Artikel 18 Absatz 2 zu, bei dem es um die Zuständigkeit der Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen geht. Der Bund will den Kantonen bzw. den Gemeinden direkt vorschreiben, welcher Kanton bzw. welche Gemeinde für die Beurteilung einer Einbürgerung zuständig sein soll. Daher unterstütze ich den Antrag der Minderheit in dieser Frage.
Was hiesse das, wenn wir diesen Bereich nicht regeln würden? Das hiesse, dass ein Gesuchsteller bis zur Beurteilung seines Einbürgerungsgesuches gegebenenfalls in jener Gemeinde bleiben müsste, in der er das Gesuch gestellt hat. Ich glaube, dass man das durchaus jemandem zumuten kann, der sich in unserem dreistufigen föderalistischen Einbürgerungssystem einbürgern lassen möchte. Ich halte somit an meinem Einzelantrag fest und bitte Sie, diesen zu unterstützen und den Spielraum der Gemeinden von drei auf maximal fünf Jahre zu erhöhen.
Ich unterstütze ausdrücklich den Antrag der Minderheit zu Absatz 2, welcher dem Nationalrat folgen und damit diesen Einbürgerungstourismus verhindern möchte. Es darf nicht sein, dass man zuerst den Kriterienkatalog konsultiert, um entsprechend die Einbürgerungsgemeinde auszuwählen.