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Stöckli Hans · Ständerat · 2015-03-05

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-05

Wortprotokoll

Ich möchte mich einerseits zur Verfassung des Kantons Bern und andererseits zu derjenigen des Kantons Jura äussern. Sie werden sicher verstehen, dass es gilt, die Mehrheitsentscheidung des Berner Volkes zu respektieren und auch die entsprechenden Bestimmungen der Verfassung zu gewährleisten, weil sie - und da gehe ich mit der Überlegung des Bundesrates einig - die Möglichkeit offenlassen, bundesrechtskonform ausgelegt und angewandt zu werden.

Ich habe aber gleichwohl, insbesondere für die Materialien, ein paar Bemerkungen und Präzisierungen zu machen: Diese Bestimmungen gelten zweifellos nur für das ordentliche Einbürgerungsverfahren. Das ausserordentliche bleibt nach wie vor im Kompetenzbereich des Bundes. Das bedeutet, dass im Kanton Bern halt zwei deutlich verschiedene Regimes zur Anwendung kommen. Es ist möglich, dass Kantone in ihre Gesetzgebung zusätzliche Erfordernisse für die Einbürgerung aufnehmen, aber bei dieser Arbeit müssen sie beispielsweise auch die Bestimmungen zum Gleichheitsgebot nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung, zum Diskriminierungsverbot nach Artikel 8 Absatz 2 und zum Verhältnismässigkeitsprinzip anwenden.

Wir haben jetzt einen Rettungsanker für diese Verfassungsrevision in Artikel 7 Absatz 1 der Kantonsverfassung, wo eben klar steht, dass das, was in den Absätzen 3, 4 und 5 verlangt wird, eben im Rahmen des Bundesrechts zu erfolgen habe. Das gibt dem Parlament zweifellos die Möglichkeit, die Gewährleistung zu erteilen. Immerhin haben wir in der Kommission darüber diskutiert, ob wir eine Gewährleistung mit Vorbehalten machen sollten. Es wurde dann ausgeführt, dass das früher üblich gewesen, aber in der letzten Zeit nicht mehr vorgekommen sei. Deshalb haben wir auf einen förmlichen Antrag verzichtet. Die Schwesterkommission ist daran, das vertieft zu prüfen. Aber auch ohne Vorbehalt ist es klar, dass der Gesetzgeber im Kanton Bern die bundeskonforme Durchsetzung ermöglichen muss. Wenn das nicht geschieht, dann müssen Rechtsmittel ergriffen werden können, sei es gegen die Gesetze an sich, sei es gegen einzelne Bestimmungen und Anwendungsfälle.

Ich kann Ihnen sagen, dass der Kanton Bern sich dieser Problematik bewusst ist. Er ist bereits daran, diese Verfassungsbestimmung an das Bundesrecht anzupassen. Betreffend die Sprache braucht es keine weiteren Überlegungen. Betreffend die Sozialhilfe möchte ich erwähnen, dass der Bericht vom Februar sehr nützlich ist, um diesen Bereich zu definieren. Der Kanton wird mit Blick auf Sozialhilfeleistungen eine sehr enge Fassung erarbeiten: Er wird Sozialhilfeleistungen nur dann berücksichtigen, wenn eine Rückerstattungspflicht vorliegt. Das bedeutet, dass es nur um Sozialhilfebezug in einem engen Sinn gehen kann, nicht aber um eine Verbilligung der Krankenkassenprämie, AHV-Ergänzungsleistungen, eine Alimentenbevorschussung oder andere Leistungen des Staates. Es kann also nur um Sozialhilfeleistungen nach dem bernischen Sozialhilfegesetz gehen.

Die Verhältnismässigkeit wird gewahrt, denn sobald die Rückerstattung einer Sozialhilfeleistung nicht mehr durchgesetzt werden kann, weil die Pflicht verjährt ist, ist sie bei der Frage der Einbürgerung nicht mehr zu berücksichtigen. Artikel 45 des kantonalen Sozialhilfegesetzes schreibt klar vor, dass eine Rückerstattung nach zehn Jahren nicht mehr durchgesetzt werden kann, in Analogie zur Vorschrift von Artikel 127 des Obligationenrechts. Dementsprechend wird in der Gesetzgebung des Kantons Bern dem Gebot der Verhältnismässigkeit durchaus genügend Raum gegeben. Auch betreffend die Straffälligkeit ist schon die heutige Praxis dergestalt, dass Straffälligkeit eine Einbürgerung ausschliesst, es sei denn, im Rahmen der Einzelfallprüfung ergebe sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Notwendigkeit einer Nichtberücksichtigung der Straffälligkeit. Das wäre dann der Fall, wenn nur unbedeutende Strafen ausgesprochen wurden oder wenn das Aussprechen der Strafen unendlich weit zurückliegt.

Die einzige Änderung, die sich nach Auskunft des Kantons Bern ergibt, ist die folgende: Man wird sich nicht mehr nur auf den Strafregisterauszug berufen, sondern alle amtlichen [PAGE 75] Eintragungen berücksichtigen. Ich denke aber, dass man das nicht als bundesrechtswidrig anschauen kann. Dementsprechend darf diese Verfassungsbestimmung, auch wenn es ein Grenzfall ist, unsere Gewährleistung erhalten.

Ich möchte mich noch kurz zur Frage betreffend Artikel 139 der Kantonsverfassung des Kantons Jura äussern. Ich hatte im Rahmen meiner Interpellation, welche hier im Rat am 4. März 2013 behandelt wurde, die Gelegenheit, mich zu dieser Frage zu äussern. In der Antwort auf meine Interpellation hat der Bundesrat gesagt, der neue Artikel 139 könnte eine bestimmte Problematik aufweisen, wenn darin eine permanente verfassungsrechtliche Anmeldung von Gebietsansprüchen auf alle Gebiete des Kantons Bern erblickt würde. Das wäre mit dem Bundesrecht nicht vereinbar.

Bei der ersten Diskussion in diesem Rat, am 28. September 1977, hatten der Ständerat und der Nationalrat die Gewährleistung von Artikel 138 nicht vorgenommen, weil es damals darum ging, Gebiete in das Gebiet des Kantons Jura einzugliedern. Heute, bei Artikel 139, geht es nicht mehr um die Eingliederung der Gebiete, sondern um die Aufnahme von Verfahren. Dementsprechend sagt der Bundesrat, dass das, wenn es eben nicht zur Anwendung kommt, auch keine Probleme bietet. Ich bin auch froh, dass die Regierung des Kantons Jura mit Schreiben vom 4. Februar 2014 bei der Anmeldung des Gewährleistungsverfahrens ausdrücklich geschrieben hat, dass gestützt auf den negativen Entscheid im Kanton Bern Artikel 139 der Kantonsverfassung des Kantons Jura nie zur Anwendung kommen wird und dass dementsprechend das Verfahren erledigt ist.

Ich bitte die Frau Bundespräsidentin, dem Parlament darzulegen, wie sichergestellt werden kann, dass Artikel 139, den wir heute nur gewährleisten, damit das jurassische Verfahren am 24. November 2013 nicht nachträglich nichtig erklärt wird, dann tatsächlich nie zur Anwendung kommen wird und dass er bei einer nächsten "toilettage" dann auch wieder aus der Verfassung verschwinden wird.