Stadler Markus · Ständerat · 2014-12-02
Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2014-12-02
Wortprotokoll
Wie gehört, sind wir im zweiten Teil des Revisionsprojektes, mit dem die elterliche Verantwortung neu geregelt und das Kindeswohl ins Zentrum aller Überlegungen gestellt werden soll. Zur Vorlage möchte ich wenige Punkte besonders hervorheben. Dabei gehe ich vom Konzept der gemeinsamen Sorge und von seiner Auswirkung auf den Kindesunterhalt aus. Ich meine, dass wir diesem Konzept möglichst konkret nachleben sollten und nicht etwa ein eher theoretisches Konstrukt der gemeinsamen Sorge hochhalten, hingegen in der Praxis den unterhaltspflichtigen Teil, meistens die Väter, bloss vermehrt zur Kasse rufen sollten.
Mir scheinen zwei Regelungsbereiche zentral: Zum Ersten sollten wir das Kindeswohl, so schwierig es vom Gericht auch zu definieren sein wird, ins Zentrum stellen, denn das Kind ist der schwächste Teil, und die Regeln, über die wir befinden, richten sich vor allem an strittige Fälle. Allerdings, mit diesen Regeln beeinflussen wir auch die Art und den Umfang jener Fälle, die konsensual gelöst werden könnten. Je stärker wir nämlich gewisse Lebens- und Betreuungsformen gesetzgeberisch bevorteilen, desto weniger wird der bevorteilte Elternteil im Konfliktfall oder im potenziellen Konfliktfall zu einer konsensualen Lösung bereit sein. Ein kooperationsorientiertes Vorgehen der Eltern darf vom Gesetzgeber oder vom Gericht nicht behindert werden.
Zum Zweiten ist nach heutiger Regelung das Fehlen der Mankoteilung beim Vorliegen eines Mankos besonders störend. Der eine Elternteil, meist der Vater, wird in seinem Existenzminimum geschützt, der andere Teil wird der Sozialhilfe bzw. der Rückzahlungspflicht überlassen. Dass wir das in der uns unterbreiteten Vorlage nicht ändern können, liegt an verfassungsmässigen Gründen, die die Mehrheit der Kommission mit der Befürwortung der Motion 14.3662 künftig eliminieren will.
Aus diesen Überlegungen leite ich Folgendes zur gemeinsamen Sorge ab: In Artikel 298 Absatz 2bis und in Artikel 298b Absatz 3bis muss der Begriff "regelmässige persönliche Beziehungen" nicht wörtlich abstrakt verstanden werden, denn "regelmässig" wäre z. B. auch einmal pro Jahr. "Regelmässig" ist vielmehr im Sinne von "häufig" zu verstehen; das war die Meinung in der Kommission. Es geht um einen möglichst alltagsnahen Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen.
Mit den Artikeln 298 und 298b zielen wir auf einen grundsätzlichen Anspruch des Kindes auf Betreuung durch beide Elternteile. Die Betreuungsverhältnisse vor der Trennung der Eltern sollen nicht automatisch und gleichsam unbesehen die Betreuungsverhältnisse nach der Trennung definieren, denn die Verhältnisse werden sich geändert haben. Die Gerichte sollen im vorgesehenen Fall die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, die nicht unbedingt im Verhältnis fifty-fifty organisiert sein muss, prüfen. Die Gerichte sollen über diese Revision auch den Hinweis erhalten, dass sie nicht allzu hohe Anforderungen an eine Überprüfung der bestehenden Betreuungsverhältnisse stellen sollten, denn das Kindeswohl kann sich im Verlaufe der Zeit diesbezüglich ändern.
Die Regelung eines intimen Dreiecksverhältnisses von Eltern mit einem oder mehreren Kindern, in dem sich die betroffenen Personen auseinandergelebt oder nie zusammengelebt haben und worüber nun im Streit zu entscheiden ist, ist äusserst anspruchsvoll. Es betrifft nämlich nicht nur die konkreten Personen, sondern auch das dahinterliegende Rollenverständnis der Gesellschaft. Dieses ist bekanntlich im Wandel begriffen. Wenn es richtig ist, dass der betreuende oder der hauptsächlich betreuende Elternteil - heute ist das meistens die Frau - so rasch wie möglich nach der Kleinkinderbetreuung wieder arbeitet, auch im Sinne der Gleichberechtigung, dann ist es wohl richtig, dass die 10/16-Regel unter Druck kommen wird. Seit mehr als zwanzig Jahren ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Die Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit kann hingegen grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Je später das Bundesgericht diese Frist ansetzt, umso unrealistischer ist im Allgemeinen wohl der adäquate berufliche Wiedereinstieg der hauptsächlich betreuenden Person. Ob dieses "So-bald-wie-möglich-wieder-Arbeiten" allerdings für das Kind richtig ist, ist eine andere Frage. Beide Themen drehen sich irgendwie im Kreis. Die zunehmend geäusserte gesellschaftliche Antwort mit den Drittbetreuungsmöglichkeiten, also mit den Krippen usw., ist eine vorab quantitative. Ob sie auch eine qualitativ gleichwertige ist, ist offen und sicherlich vom Einzelfall abhängig. Diesen soll, wenn sich die Eltern nicht einigen können, das Gericht bzw. die Kesb beurteilen.
Ich bin für Eintreten und Zustimmung zur Fassung der Kommission.