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Weibel Thomas · Nationalrat · 2014-09-17

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2014-09-17

Wortprotokoll

Auch hier schliesst sich die Mehrheit der Kommission dem Ständerat an. Eine Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit liegt in der Anforderung, wann die Aufsichtsbehörde sichernde Massnahmen ergreifen soll. Muss ein Versicherer die Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzen, so die Minderheit, oder muss er die Gesetzesbestimmungen nicht einhalten? Die Minderheit setzt die Schwelle für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde klar höher. Das Anliegen der Minderheit, dass die Eingriffe verhältnismässig und angemessen sein müssen, ist ein Grundelement unseres Rechts und gilt auch, wenn das nicht explizit in dieses Gesetz geschrieben wird.

Unabhängig von der Formulierung wird die Umsetzung für die Akzeptanz zentral sein, sowohl bei den Versicherern wie auch in der Bevölkerung. Da wir bei Absatz 2 dem Ständerat folgen, ist die Liste der sichernden Massnahmen, wie sie von der Minderheit aufgezählt worden ist, nicht abschliessend. Es sind also auch weniger einschneidende, angepasste Massnahmen durchaus zulässig. Ich wiederhole: Das Angemessenheitsgebot verlangt, dass das Bundesamt für Gesundheit nicht mit Kanonen auf Spatzen schiesst.

Übrigens hat der Ständerat in seiner Debatte darauf hingewiesen, dass der zeitliche Aspekt, bis das Bundesamt für Gesundheit bestrittene sichernde Massnahmen umsetzen kann, bei verfügten Beschlüssen mit entsprechenden Rechtsmitteln eine ganz neue, nicht klar zu fassende Dimension erhält.

Von der Minderheit wurde einmal mehr das Stichwort des Aufsichtsversagens in die Debatte eingebracht. Wir haben über dieses Thema beim Geschäft 12.026, bei dem es um die Rückverteilung der überhöhten Reserven ging, ausführlich diskutiert. Dort und auch in der Eintretensdebatte zum nun zu diskutierenden Krankenversicherungsaufsichtsgesetz haben wir klar festgestellt, dass eine verbesserte Aufsicht notwendig ist. Die Ausgestaltung von Artikel 37 Absatz 1, wie sie die Mehrheit beantragt, entspricht der bewährten Regelung, wie sie für Banken und für Privatversicherungen gilt. Man kann nicht sagen, dass die Aufsicht zum Zusammenbruch des Versicherungsgeschäftes bzw. der ganzen Versicherungsbranche geführt hätte.

Deshalb empfiehlt Ihnen die SGK mit 11 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, dem Ständerat zu folgen.