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Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-09-17

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-09-17

Wortprotokoll

Wir sind in der Tat beim Kernartikel des Gesetzes. Es geht um die begriffliche Definition, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen ist. Die Mehrheit will hier auch das Internet einbeziehen. Die Minderheit Merlini will die Vertriebssysteme auf telefonische Verbindungen begrenzen. Als Begründung wird angeführt, es sei nicht die gleiche Situation wie bei der Telefonwerbung oder einem Hausbesuch. Es wird von preislichen Fragen gesprochen, und wie immer bei solchen Gesetzgebungen kommt das Argument der Bevormundung. Die Mehrheit sieht das anders.

An sich ist der Minderheitsantrag Merlini schon in begrifflicher Hinsicht fragwürdig. Hier geht es ja darum zu definieren, was ein Fernabsatzgeschäft ist. Und die Lebenswirklichkeit zeigt uns heute, dass Fernabsatzgeschäfte weit über den Telefonverkehr hinausgehen. Deshalb wäre es schon begrifflich seltsam, hier plötzlich wieder eine Einschränkung auf die Telefonie vorzunehmen, denn Fernhandel impliziert mehr als Telefonie.

Weshalb ist diese Ausweitung gemacht worden? Ich habe in der Eintretensdebatte zum einen schon auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hingewiesen, das der neuen Lebenswirklichkeit Rechnung trägt. Ihnen ist zum andern aber auch bekannt, dass sich seit 2006 die Marktlage massiv geändert hat. Der Online-Verkehr hat sich in diesem Bereich verfünffacht. Es ist die Rede von einem Umsatz von über 6 Milliarden Franken. Natürlich ist nicht alles gleich, natürlich ist eine Online-Bestellung nicht einfach haargenau gleich wie eine aggressive Telefonwerbung. Nur sind die Essenzialien gleich, weil auch bei der Internetbestellung die Informationsasymmetrie besteht. Das Hauptelement, um das es hier beim Widerrufsrecht geht, ist genau gleich tangiert, nämlich die Frage der Überprüfbarkeit. Genau das ist der Grund, warum es zentral ist, dass hier diese Ausweitung vorgenommen wird. Es wurde zudem mit Recht darauf hingewiesen, dass die Grenzziehung zwischen Internet mit Bezug auf Telefonie und dem übrigen Online-Bestellungsverkehr gar nicht mehr klar vorzunehmen ist.

Seltsamerweise sprach die Minderheit davon, der Antrag der Mehrheit verursache Rechtsunsicherheit. Es ist eigentlich vom Gegenteil auszugehen. Evident ist doch: Wenn wir hier eine Beschränkung machen und nur für den Bereich der Telefonie legiferieren, dann haben wir eine Rechtsunsicherheit, weil es auch Skype und andere Möglichkeiten gibt, die in den Internetbereich hineinreichen. Wir kreieren mithin eine unklare Abgrenzung, die dieses Gesetz letztlich unanwendbar macht.

Es wurde mit Recht auch darauf hingewiesen, dass wir uns dem EU-Recht anpassen. Es geht hier nicht um die Frage, wie wir politisch zur EU stehen, sondern es geht um die Frage der Wirtschaftswirklichkeit. Die Wirtschaftsgesellschaft ist schon längst nicht mehr an nationale Grenzen gebunden. Die Wirtschaftswirklichkeit ist eine globalisierte. Der Fernhandel findet über unsere Grenzen hinaus statt. Es wäre geradezu gelacht, wenn wir hier eine solitäre Gesetzgebung einführen würden, derweil das Umfeld sich der Lebenswirklichkeit anpasst. Ich glaube, jeder normale Mensch, der in diesen Bereichen im Handel tätig ist, will, dass die Schweiz hier gleichzieht und dass bei uns die gleichen Konsumentenrechte gelten.

Halten wir zum Schluss fest: Konsumentenschutz ist ein Bestandteil einer florierenden Wirtschaft. Wer das anders sieht, der will eine Wirtschaft, die auf Hinterführung der Konsumentinnen und Konsumenten angelegt ist.

Ich schliesse, indem ich sage: Der Entscheid war knapp, er war pari; der Kommissionspräsident gab den Stichentscheid bei 11 zu 11 Stimmen.