Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-09-17
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-09-17
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 40f, in dem geregelt wird, wann und bei welchen beweglichen Sachen der Konsument und die Konsumentin kein Widerrufsrecht haben: bei jenen Sachen, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind, sei es aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Haltbarkeit oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene, oder die nach Vorgaben des Konsumenten angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Sodann sind bei Verträgen über Lebensmittel Widerrufsrechte generell ausgeschlossen.
Die Minderheit Schneider Schüttel will Absatz 2, also den Ausschluss von Widerrufsrechten bei Lebensmitteln, streichen. Sie macht geltend, dass es auch nach den unter Ziffer 1 geregelten und vorgenannten Voraussetzungen immer noch Lebensmittel gibt, bei denen es gerechtfertigt ist, dass ein Widerrufsrecht besteht, beispielsweise bei Produkten, für die aggressive Telefonwerbung betrieben wird; von meinem Kollegen von Graffenried wurde namentlich auf Wein verwiesen.
Warum hat die Kommission hier der ständerätlichen Lösung den Vorzug gegeben? Sie geht davon aus, dass ein Grossteil der Lebensmittel schon durch Ziffer 1 ausgeschlossen ist; hinzu kommt die Schranke von 200 Franken. Würden wir Absatz 2 streichen, hätten wir in Bezug auf dieses Gesetz ein grosses Auslegungsproblem: Es wäre dann eigentlich vom Gesetzestext her nicht ganz klar, welche Lebensmittel inkludiert und welche exkludiert sind. Vor allem aus diesem Grund hat sich die Mehrheit der Kommission entschieden, die ständerätliche Fassung, der auch der Bundesrat keine Alternative entgegengestellt hat, zu übernehmen, und zwar mit einem Verhältnis von 11 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Ich ersuche Sie, der Mehrheit zu folgen.