Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2014-09-17
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-17
Wortprotokoll
Wir sind bei Artikel 40j; es geht um die Widerrufsfrist. Ich vertrete hier die Minderheit zu Absatz 3, bei dem es um die absolute Widerrufsfrist geht.
Wir haben zwei Fristen. Wir haben eine relative Widerrufsfrist von 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts. Bei dieser Frist haben wir keine Differenz zwischen den beiden Räten. Jetzt haben wir eine Differenz, welche die Mehrheit mit ihrem Antrag und der Ständerat mit seinem Beschluss zur Variante des Bundesrates geschaffen haben. Wir von der Minderheit möchten zusammen mit dem Bundesrat und - das möchte ich der Vollständigkeit halber noch erwähnen - gleich wie der ursprüngliche Entwurf der ständerätlichen Kommission zu diesem Projekt die absolute Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage festlegen. Die Mehrheit möchte Ihnen beliebt machen, diese absolute Widerrufsfrist lediglich auf drei Monate und 14 Tage festzulegen.
Die einjährige Frist, welche eine Verwirkungsfrist ist, kann auch nicht unterbrochen werden, weil es keine Verjährungsfrist ist. Wir von der Minderheit möchten, dass diese Frist analog zum Recht in unseren Nachbarländern ausgestaltet wird, das heisst mit einem Jahr und 14 Tagen nach Empfang der Ware oder nach dem Abschluss des Vertrags bei Dienstleistungen und digitalen Inhalten, die nicht auf einem festen Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Es sei nochmals daran erinnert, dass wir uns im Bereich des grenzüberschreitenden Verkaufs befinden. Ich möchte daran erinnern: Wenn Sie hier mit der Mehrheit stimmen, wird für die Anbieter der Produkte ein sehr grosser Mehraufwand in Sachen Bürokratie geschaffen. Sämtliche Beipackzettel und Produktebeilagezettel für den Schweizer Markt müssen nämlich mit einer abweichenden Widerrufsfrist versehen werden. Das scheint mir ein Aufbau von Bürokratie zu sein. Wir sollten gemäss unser aller hehren Grundsätze bei der Gesetzgebung auf Vereinfachung, auf den Abbau von Bürokratie, auf weniger Papierkram bei Konsumentinnen und Konsumenten sowie bei den Anbietern achten.
Bei den Konsumentinnen und Konsumenten gilt sowieso das, was wir auch bei anderen Bestimmungen schon gesagt haben: Soll jetzt das Ehepaar mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, wenn es während seiner Aufenthalte in anderen Ländern nach deren Recht beurteilt wird, dort eine längere Widerrufsfrist erhalten? Es wird Umgehungsgeschäfte begünstigen, wenn Sie hier der Mehrheit folgen. Ich höre aus dem Raum Basel, dass schon heute Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Basel, die also bei Streitigkeiten nach Schweizer Recht zu beurteilen sind, ihre Bestellungen mit einer Postfachadresse im nahe gelegenen Raum Deutschland tätigen, damit sie im Streitfall nach deutschem Recht beurteilt würden.
Wir bitten Sie, hier keine Differenz zum EU-Recht zu schaffen und der Minderheit Schneider Schüttel und damit auch dem Bundesrat zu folgen.