Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2014-11-26

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-11-26

Wortprotokoll

Wir behandeln das Sanktionensystem, und zwar in der ersten Runde der Differenzbereinigung. Gestatten Sie mir, kurz darauf hinzuweisen, wo keine Differenzen mehr bestehen und in welchen Punkten noch Differenzen zwischen den beiden Räten auszuräumen sind.

Keine Differenzen zwischen den Beschlüssen von Ständerat und Nationalrat bestehen bei folgenden Punkten:

1. Die Höchstzahl der Tagessätze der Geldstrafe beträgt neu 180.

2. Die gemeinnützige Arbeit wird von einer eigenständigen Sanktion zu einer Vollzugsform.

3. Als besondere Vollzugsform wird auch das Electronic Monitoring eingeführt.

4. Die Voraussetzungen aller alternativen Vollzugsformen zum Normalvollzug werden sachlich, soweit das möglich ist, gleich geregelt.

5. Die strafrechtliche Landesverweisung wird vom Ausländergesetz in das Strafgesetzbuch transferiert.

Worin liegen nun noch die Differenzen zwischen den beiden Räten? Es sind im Wesentlichen folgende Differenzen, die noch auszuräumen bleiben: Der Ständerat legt den Mindesttagessatz der Geldstrafe auf 10 Franken fest, der Nationalrat will 30 Franken. Der Ständerat will beim Vollzug der Geldstrafe die Möglichkeit der Betreibung belassen, der Nationalrat will sie ausschliessen. Der Ständerat will die Geldstrafe immer nur zur Hälfte bedingt, der Nationalrat will die vollständig bedingte Geldstrafe beibehalten.

Schliesslich noch die drei nächsten kurz anzusprechenden Differenzen:

Das Verhältnis zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe: Gemäss Ständerat hat die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe soll nur in bestimmten, vom Gesetz selber genannten Gründen ausgesprochen werden können. Der Nationalrat sieht das anders. Gemäss Nationalrat soll die rechtsanwendende Behörde frei entscheiden können, ob sie im Einzelfall eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe aussprechen will.

Bei der Verbindungsstrafe gibt es ebenfalls noch eine Differenz zwischen National- und Ständerat. Nach der Auffassung des Ständerates kann nur eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer Busse oder einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden. Gemäss Nationalrat kann jede bedingte Strafe mit einer Busse, nicht aber mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden.

Schliesslich noch die letzte Differenz: Der Ständerat will die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaften unter Einrechnung einer zu widerrufenden bedingten Strafe bei höchstens sechs Monaten Freiheitsstrafe belassen. Der Nationalrat geht weiter, er will im Ergebnis die Kompetenz der [PAGE 1052] Staatsanwaltschaften bis auf zwölf Monate Freiheitsstrafe ausdehnen, indem eine widerrufene bedingte Strafe nicht einzurechnen ist.

Das ein kurzer Überblick, worüber wir uns in den Räten geeinigt haben und worüber nicht. In der folgenden Differenzbereinigung gibt es vonseiten der Kommission für Rechtsfragen lediglich einen Mehrheitsantrag und einen Minderheitsantrag, nämlich zur Frage des Mindesttagessatzes der Geldstrafe. Bei allen übrigen Punkten gibt es keine Minderheitsanträge aus der Kommission, und soweit ich gesehen habe, gibt es auch keine Einzelanträge aus dem Plenum, was uns die Arbeit etwas erleichtern wird, wenn wir jetzt der Fahne folgend die entsprechenden Beschlüsse fassen.