Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-11-26
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-11-26
Wortprotokoll
Ich äussere mich zu Artikel 41 und möchte einfach betonen, wie es der Kommissionssprecher gesagt hat, dass er sicher eine der zentralen Fragen in dieser Revision betrifft. Es geht hier darum, dass bei Strafen bis zu sechs Monaten im Gesetz festgelegt wird, welche der beiden Strafen - Freiheitsstrafe, Geldstrafe - Vorrang hat und unter welchen Voraussetzungen.
Hier gibt es eine grundlegende Differenz zwischen Ihrem Rat und Ihrer Kommission einerseits und dem Nationalrat andererseits. Der Nationalrat ist der Meinung, dass das Gesetz keine Rangfolge der Sanktionsarten festlegen soll, sondern dass die rechtsanwendenden Behörden entscheiden sollen, ob im Einzelfall dann eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Da muss ich Ihnen sagen, dass das schon sehr problematisch ist.
Ergänzend vielleicht noch ein Punkt, der Kommissionssprecher hat die wesentlichen Argumente schon erwähnt: Man muss sich bewusst sein, dass die Strafen bis zu sechs Monaten in mehr als 95 Prozent der Fälle durch Staatsanwälte im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden. Das ist Massengeschäft, wenn Sie so wollen. Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind eben im Unterschied zu Richterinnen und Richtern weisungsgebunden, d. h., es wäre also möglich, dass ein Generalstaatsanwalt eines Kantons etwas anordnet, zum Beispiel: "In unserem Kanton werden alle Drogendelikte, die von Ausländern begangen werden, ausschliesslich mit Freiheitsstrafe geahndet." Es könnte aber sein, dass in einem anderen Kanton der Generalstaatsanwalt, weil er eben Spielraum hat, sagt, dass für die gleichen Delikte in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen werde. Das kann der Generalstaatsanwalt so vorgeben, und die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen sich an diese Weisung halten. Das würde am Schluss dazu führen, dass jeder Kanton und eben nicht der Bundesgesetzgeber die Strafe für bestimmte Delikte festlegt. Das ist auch unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit problematisch.
Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, dass die Rangfolge der Strafarten eben nicht den Kantonen, den Generalstaatsanwälten, überlassen werden kann. Diese Frage muss vielmehr der Gesetzgeber klären, d. h., in welchen Fällen welche Sanktionsart Vorrang hat und wie dies definiert wird. Ich glaube, das ist bei diesem Artikel die wesentliche Frage.
Ich bitte Sie hier, bei Ihrem ursprünglichen Entscheid zu bleiben. Wir kommen nachher in Artikel 42 noch zu den anderen Fragen im Zusammenhang mit der bedingten und teilbedingten Geldstrafe.