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Engler Stefan · Ständerat · 2014-11-26

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-11-26

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt Ihnen, an der ursprünglichen Fassung gemäss dem Beschluss des Ständerates festzuhalten. Sie unterscheidet sich von der nationalrätlichen Fassung im Wesentlichen dadurch, dass die Hälfte einer Geldstrafe immer unbedingt zu vollziehen ist. Wenn vorhin die Rede davon war, dass diese Reform unter dem Gesichtspunkt "Verschärfung des Sanktionenrechts" angegangen wurde, so glaube ich, dass es durchaus gerechtfertigt ist, daran festzuhalten, dass die Hälfte der Geldstrafe in Zukunft unbedingt vollzogen werden muss. Im Übrigen bestimmt Artikel 42 nicht die Strafart, sondern lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine ausgesprochene Strafe, sei es eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bedingt oder unbedingt zu vollziehen ist.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, auch hier an der Fassung unseres Rates festzuhalten.