Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-18
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Artikel 41 Absatz 1bis. Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Formulierungen der Kommissionsmehrheit und der Kommissionsminderheit nur in der unterschiedlichen Begrifflichkeit für die Voraussetzung, wann anstelle einer Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird.
In der Version der Kommissionsmehrheit muss eine solche "notwendig" erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Version der Kommissionsminderheit verlangt hingegen, dass eine Freiheitsstrafe "angemessen" erscheinen muss. Nach Ansicht der Mehrheit, für die ich spreche, lehnt sich die von ihr favorisierte Formulierung an diejenige von Artikel 42 an. Man hat bewusst die gleiche Umschreibung der Voraussetzung gewählt wie für die Gewährung des bedingten oder unbedingten Vollzugs einer Sanktion. Sowohl beim Entscheid [PAGE 635] "bedingt oder unbedingt" gemäss Artikel 42 als auch beim Entscheid, die Sanktionsart zu wechseln, ist eine täterbezogene Beurteilung vorzunehmen, nämlich ob es erforderlich oder notwendig ist, die härtere Strafart zu wählen. Es geht also weniger um die Angemessenheit der Strafe als um die Prognose, ob sich der Täter nur von der strengeren Strafart beeindrucken lässt.
Stimmen Sie also bitte dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu, dies auch, um die Kongruenz mit der Formulierung im geltenden Recht aufrechtzuerhalten. Eine materielle Änderung der Voraussetzungen für den Wechsel der Strafart ist nämlich nicht beabsichtigt.