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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Die Artikel 40, 41 und 42 bilden das eigentliche Herzstück des neuen Konzepts, das Ihnen Ihre vorberatende Kommission in Abweichung vom nationalrätlichen Beschluss, teilweise auch in Abweichung vom bundesrätlichen Konzept unterbreitet. Sie gestatten mir, dass ich Ihnen zu diesen drei Artikeln die generellen Überlegungen erläutere - dies auch zuhanden des Amtlichen Bulletins.

Zunächst sind noch einmal die Schwachstellen der Regelung gemäss Nationalrat darzustellen. Ausgangspunkt für die Arbeiten in unserer Kommission war die Erkenntnis, dass das Konzept des Nationalrates nicht aufgeht. Das wurde uns dann auch bestätigt durch die ausführlichen Anhörungen, die wir mit Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden - selbst einen Strafverteidiger haben wir angehört -, aber auch der Wissenschaft durchgeführt haben. Die Schwachstellen sind die folgenden:

Die Regelung des Nationalrates knüpft die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe an das Vorliegen besonders günstiger Umstände; anders bei der Freiheitsstrafe, wo der Vollzug in der Regel dann aufgeschoben werden soll, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, wenn also keine explizit ungünstige Prognose vorliegt. Das heisst, vereinfacht ausgedrückt, dass Ersttäter die Voraussetzungen für eine bedingte Freiheitsstrafe immer dann erfüllen, wenn nicht zusätzlich etwas Negatives vorliegt. Bei der Geldstrafe hingegen liegen die Verhältnisse nach dem Entscheid des Nationalrates gerade umgekehrt. Demnach kann sich das Gericht nicht auf die Feststellung beschränken, dass es sich um einen Ersttäter handelt; vielmehr muss es in jedem Fall und von Amtes wegen abklären, ob besonders günstige Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Geldstrafe auch bedingt auszusprechen. Dies ist nach einhelliger Auffassung aller Experten, die an der Anhörung teilnahmen, und auch der Vertreter der Verwaltung logisch unrichtig und bietet in der Praxis fast unüberwindbare Schwierigkeiten, vor allem im Massengeschäft; die Bundesrätin hat erwähnt, um wie viele Fälle es sich dabei allein im Kanton Bern handelt. Die Abklärungslast würde die Staatsanwaltschaften überfordern. Dazu kommt, dass auch nicht klar ist, wann bei einem Ersttäter konkret besonders günstige Umstände vorliegen sollen. Sowohl die Praktiker der Strafverfolgung als auch jene der Gerichte haben denn auch ausgeführt, dass sie die Regelung des Nationalrates für nicht praxistauglich halten.

Ein weiterer Schwachpunkt ist der Umstand, dass das Gesetz in der nationalrätlichen Fassung die Rangfolge der Strafarten nicht selber regelt. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Einem Täter kann zwar eine gute Prognose gestellt werden, für die Annahme besonders günstiger Umstände reicht es aber nicht. In einem solchen Fall kommen entweder eine unbedingte Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe in Betracht. Nach welchen Kriterien soll nun die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren die eine oder die andere Strafe festlegen? Kann sie diesen Entscheid ohne zusätzliche Abklärungen überhaupt treffen? Auch hier zeigt sich, dass das System kaum praktikabel ist und es zwangsläufig zu Rechtsungleichheiten kommen muss.

Ihre Kommission hat sich aufgrund dieser Erkenntnisse und der Analyse der Schwachstellen der nationalrätlichen Version überlegt, welche Eckwerte eine neue Regelung aufweisen müsste, um die erwähnten Nachteile zu beseitigen. Die Bundesrätin hat die Kriterien in ihrem Eintretensvotum bereits genannt und auch gewürdigt. Wie will die Kommission das Konzept konkret umsetzen? Der Fahne entnehmen Sie, dass es diesbezüglich auch Mehrheits- und Minderheitsanträge bei Artikel 41 Absatz 1bis und vor allem bei Artikel 42 gibt.

In Artikel 40 schlägt Ihnen die Kommission noch einhellig die Beibehaltung des geltenden Rechts vor. Das bewirkt nichts anderes, als dass im Bereich einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang hat vor der Freiheitsstrafe. Das ergibt sich aus der Formulierung, wonach die Freiheitsstrafe "in der Regel mindestens sechs Monate" zu betragen hat. Der Umkehrschluss: Was unter sechs Monaten liegt, muss in der Regel mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Diese Klarstellung der Rangfolge ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit wichtig. Enthält nämlich das Gesetz keine Rangfolge, so kann die rechtsanwendende Behörde nach eigenem Gutdünken eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe aussprechen. Das ist vor allem deshalb problematisch, weil der grösste Teil der fraglichen Strafen im Strafbefehlsverfahren ausgefällt wird. Bei diesem Verfahren ist eine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft nicht zwingend, vielmehr erfolgt der Entscheid in aller Regel allein gestützt auf die Akten. Denn wie soll im Befehlsverfahren ein Staatsanwalt, eine Staatsanwältin im Einzelfall entscheiden, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen ist?

Mit den Bestimmungen von Artikel 41 werden die Ausnahmen vom Vorrang der Geldstrafe geregelt. Eine unbedingte Freiheitsstrafe kann statt einer unbedingten Geldstrafe dann ausgesprochen werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Dies regelt Absatz 1 und entspricht dem geltenden Recht. Damit soll nutzloser Aufwand verhindert werden. Wenn von vornherein klar ist, dass eine Geldstrafe nicht eingetrieben werden kann, also letztlich eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sein wird, soll man auf die Eintreibungsversuche verzichten können.

Absatz 1bis enthält ein Novum: Eine kurze Freiheitsstrafe soll zusätzlich zur Konstellation in Absatz 1 auch dann ausgesprochen werden können, wenn man davon ausgehen muss, dass nur diese Strafart, also die Freiheitsstrafe, dem Täter den nötigen Eindruck macht. Dabei - das hat die [PAGE 634] Bundesrätin bereits erwähnt - wurde vor allem an zwei Tätergruppen gedacht: an die schon erwähnten sogenannten Kriminaltouristen sowie an Personen in ausserordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Diesen Tätergruppen macht oftmals nur eine Freiheitsstrafe, die als bedingte oder unbedingte ausgesprochen werden kann, den nötigen Eindruck, um sie von künftiger Delinquenz abzuhalten.

Dabei gilt es zwei Punkte zu beachten:

Erstens ist ein Wechsel von der Geld- zur Freiheitsstrafe nur dann möglich, wenn dies nötig ist, um den konkreten Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Nicht vorgesehen ist ein solcher Wechsel aus generalpräventiven Gründen, also um die Allgemeinheit vor Taten abzuhalten: Ein solcher Wechsel aus generalpräventiven Gründen würde heikle Fragen der Rechtsgleichheit aufwerfen.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ausschliesslich den Wechsel der Strafart regelt, nicht aber die Frage, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden muss. Dies ist eine Frage der Vollzugsart und bestimmt sich auch nach den Voraussetzungen für den bedingten Vollzug. Diese Voraussetzungen sind in Artikel 42 geregelt.

Zu Artikel 42: Als weiteren Schritt im Konzept legt Absatz 1 die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs fest und übernimmt dafür das geltende Recht. Anders als bei der Regelung des Nationalrates gelten für die Geldstrafe nicht strengere Voraussetzungen, wenn es um die Frage geht, ob ein bedingter oder ein unbedingter Vollzug anzuordnen ist. Das Neue an der Regelung ist, dass eine Geldstrafe aber immer nur zur Hälfte bedingt ausgesprochen werden kann. Umgekehrt heisst dies: Jede Geldstrafe muss zur Hälfte unbedingt vollzogen werden, ist also zu bezahlen.

Diese Lösung hat unseres Erachtens verschiedene Vorteile: Sie ermöglicht es, die bedingte Geldstrafe zwar beizubehalten, aber gleichzeitig ihren Anwendungsbereich zu beschränken. Sie macht aus jeder Geldstrafe auch eine spürbare Sanktion und setzt damit ein klares Zeichen. Sie ist, wenn auch schematisch, einfach zu handhaben und deshalb für das Massengeschäft tauglich. Letztlich handelt es sich auch um einen Kompromiss zwischen dem Entwurf des Bundesrates, der keine bedingten Geldstrafen mehr zulässt, und dem Beschluss des Nationalrates, die bedingten Geldstrafen wie im geltenden Recht weiterhin zuzulassen.

Noch zu Absatz 4 von Artikel 42: Er regelt die sogenannte Verbindungsstrafe, die zusätzlich zu einer bedingten Strafe ausgesprochen werden kann. Weil bei der Geldstrafe wie gesagt die Hälfte immer unbedingt zu vollziehen ist, erübrigt sich die Möglichkeit einer Verbindungsstrafe. Deshalb spricht Absatz 4 nur noch davon, dass eine bedingte Freiheitsstrafe mit einer pekuniären Strafe verbunden werden kann.

Einverstanden, es hört sich einigermassen kompliziert an. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich aber um ein in sich geschlossenes, kohärentes, stimmiges Bild. Anhand der Minderheitsanträge, die zu den Artikeln 41 und 42 vorliegen, wird man noch die eine oder andere Unklarheit erläutern können.