Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18
Wortprotokoll
Ich äussere mich zuerst zur Minderheit Bischof bei Artikel 41 Absatz 1bis. Die Minderheit hat sich ursprünglich am Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis gemäss Mehrheit der Kommission des Ständerates gestört. Nach dieser Bestimmung kann ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt werden, "wenn eine solche notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten". Das ist die Formulierung. Nach Ansicht der Minderheit ist damit die Hürde zu hoch, die überwunden werden muss, um von der Geldstrafe zugunsten einer Freiheitsstrafe abweichen zu können, denn eine Notwendigkeit für einen solchen Anlass lasse sich kaum je nachweisen. Es lasse sich also kaum nachweisen, dass es wirklich notwendig ist, dass man eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe aussprechen muss, damit der Täter von weiteren Vergehen und Verbrechen absieht. Deshalb hat die Kommissionsminderheit eine Formulierung mit dem Wort "angemessen" vorgeschlagen.
Der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis geht, ich gebe das zu, auf einen Vorschlag der Verwaltung zurück. Die Verwaltung übernahm den heutigen Wortlaut von Artikel 42 Absatz 1 im Sinne der Kohärenz; dort kommt das Wort "notwendig" vor. Dann, so hat man gesagt, nehme man dieses Wort auch für Absatz 1bis. Die Überlegung war, dass man in beiden Absätzen den gleichen Begriff verwenden möchte.
Jetzt erweist sich aber die Angleichung des Wortlauts, wenn man etwas genauer hinschaut, als problematisch. Denn in Artikel 41 Absatz 1bis geht es um eine positive Voraussetzung: Man kann die Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn es notwendig ist, damit etwas geschieht. Bei Artikel 42 Absatz 1 ist es aber eine negative Voraussetzung: Man kann eine bedingte Strafe ausfällen, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um etwas zu erreichen. Das ist nicht nur eine Frage der Wahrnehmung, ob ein Glas halbvoll oder halbleer sei. Vielmehr stellt das eine eine sehr hohe Hürde dar, um etwas zu tun, und beim anderen wird im umgekehrten Fall, wenn es nicht notwendig ist, dass etwas geschieht, die Hürde absichtlich tiefer gestellt. Es hat sich in der Diskussion in der Kommission ergeben, dass es zwar gut gemeint war, wenn dieselben Begriffe verwendet werden. Aber beides ist miteinander nur beschränkt oder gar nicht vergleichbar, weil es in Artikel 41 Absatz 1bis positiv formuliert ist - etwas muss notwendig sein -, während in Artikel 42 Absatz 1 etwas nicht notwendig ist.
Das Fazit: Entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag der Verwaltung, den Ihre Kommission übernommen hat, sollte deshalb der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis eine Änderung erfahren. Da teilen wir die Auffassung der Minderheit Bischof.
Ich möchte allerdings mit Nachdruck davor warnen, jetzt zu sagen: Wir machen dasselbe einfach bei Artikel 42 Absatz 1 und setzen dort auch den Begriff "angemessen" ein. Denn bei dieser Bestimmung in Artikel 42 handelt es sich um eine absolut zentrale Norm mit der Formulierung "nicht notwendig", die seit Jahren angewendet wird. Es gibt dazu eine umfangreiche Rechtsprechung. Nie wurde von irgendeiner Seite Änderungsbedarf geltend gemacht. Es brächte jetzt doch eine sehr grosse Verunsicherung in der Rechtsanwendung, wenn man die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs unverhofft ändern würde, einfach nur, weil man bei Artikel 41 Absatz 1bis etwas geändert hat. Man hätte hierzu auch keine Botschaft, man hätte keine Vernehmlassung, die genauen Beweggründe wären nicht ersichtlich, und für die Praxis wäre somit unklar, welches bei Artikel 42 die neue Bedeutung wäre, wenn der Gesetzgeber hier diese Änderung vornähme.
Deshalb möchte ich als Fazit Folgendes festhalten: Der Wortlaut von Artikel 41 Absatz 1bis ist tatsächlich nicht optimal; ich würde Ihnen gerne beliebt machen, dass wir diesen Punkt bis zur Beratung in der Kommission des Nationalrates noch einmal prüfen. Sie schaffen mit der Zustimmung zum Antrag der Mehrheit ja ohnehin eine Differenz bei Artikel 41 Absatz 1bis. Dann werden wir im Rahmen der Differenzbereinigung die Formulierung nochmals anschauen. Da haben wir materiell keine Differenz mit der Minderheit Bischof. Gleichzeitig würde ich Sie aber wirklich bitten, den Wortlaut von Artikel 42 Absatz 1 nicht zu verändern, denn dazu gibt es überhaupt keine Notwendigkeit. Eine solche Änderung könnte im Gegenteil Unsicherheit und Unklarheit hervorrufen. Wir werden also der Kommission des Nationalrates bei Artikel 41 Absatz 1bis eine Formulierung vorschlagen, die dem Anliegen der Minderheit Rechnung trägt.
Aus diesem Grund würde ich Sie bitten, den Antrag der Minderheit Bischof abzulehnen. Das Angebot, hier eine Lösung zu finden, steht wirklich.
Nun äussere ich mich noch zum Einzelantrag Janiak zu Artikel 41: Ich möchte Ihnen danken, Herr Janiak; Sie haben ein [PAGE 637] Problem erkannt, das tatsächlich besteht. Aus der Bestimmung, wie sie jetzt Ihre Kommission beantragt, ist nicht restlos klar - der Kommissionssprecher hat es bestätigt -, was geschieht, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. An die Stelle einer teilweise bedingten Geldstrafe kann dann nicht eine vollständig unbedingte Freiheitsstrafe treten. Insofern sind die Erkenntnisse von Herrn Janiak absolut zutreffend.
Nun ist aber nicht klar, ob die von Herrn Janiak beantragte Lösung richtig ist, denn sie könnte neue und andere Widersprüche hervorrufen. Wenn bei einer verurteilten Person von Anfang an erkennbar ist, dass der unbedingte Teil der Geldstrafe nicht vollzogen werden kann, so erhält sie gemäss Ihrem Antrag eine bedingte Freiheitsstrafe. Wird jemand dagegen zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und kann den unbedingten Teil später nicht bezahlen, dann muss er dafür eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen. Letztlich kommt es also dann allein darauf an, in welchem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit feststeht. Vereinfacht gesagt: Wenn die Zahlungsunfähigkeit zum Urteilszeitpunkt feststeht, erhält der Täter eine vollständig bedingte Freiheitsstrafe. Wenn sich die Zahlungsunfähigkeit erst beim Vollzug der Geldstrafe ergibt, muss er eine Freiheitsstrafe verbüssen.
Ich kann hier meine Ausführungen beenden. Es gibt zwar ein Problem - Herr Ständerat Janiak hat zu Recht darauf hingewiesen -; wenn wir das jetzt aber in dem Sinne ändern, wie Sie dies vorschlagen, Herr Janiak, dann haben wir wieder neue, andere Widersprüche.
Fazit: Auch hier würden wir gerne beantragen, dass wir im Rahmen der Beratung in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates auch diese Situation noch einmal ganz genau analysieren und dann eine Formulierung vorschlagen, die auf diesen verschiedenen Überlegungen beruht. Ich bin sicher, dass wir hier eine Lösung finden werden. Ich bitte Sie aber, heute den Einzelantrag Janiak nicht anzunehmen und beim Antrag der Mehrheit zu bleiben. Noch einmal: Sie schaffen damit eine Differenz zum Nationalrat, was uns die Gelegenheit gibt, wirklich noch einen Lösungsvorschlag in die Kommission zu bringen.