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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-03-04

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-03-04

Wortprotokoll

Wir ersuchen Sie, hier dem Antrag der Minderheit I (Jositsch) zuzustimmen und dem Antrag der Minderheit II (Nidegger) die Zustimmung zu verweigern. Es geht um zwei verschiedene Fragen.

Zuerst zu Absatz 1: Die Minderheit Nidegger will die hier nun vorgesehene Prioritätenordnung nicht legiferieren. Sie will also keine Reihenfolge, dass primär eine Geldstrafe ausgesprochen werden muss, derweil eine Gefängnisstrafe nur zum Zuge kommt, wenn der Betreffende durch eine Geldstrafe nicht von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten werden kann oder wenn eine solche nicht vollzogen werden kann. Es ist klar: Diese Vorlage baut weiterhin auf der Priorität der Geldstrafe auf. Das ist auch richtig so, das war das ursprüngliche Ziel der Revision vor einigen Jahren; man wollte kleine Freiheitsstrafen möglichst abschaffen.

Nun wurde diese Revision der Revision nötig, weil zwei Anliegen im Vordergrund standen: zum einen die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen; das wird mit dieser Vorlage nun gemacht. Zum andern ging es um die Abschaffung der bedingten Geldstrafe; das wird zum Glück nicht gemacht, obwohl das verschiedene Seiten, sowohl links als auch rechts, wollten. Gottlob hat die Geschichte Herrn von Graffenried und mir diesbezüglich Recht gegeben; es wurde eingesehen, dass die Abschaffung der bedingten Geldstrafe ein Unsinn ist.

Nun muss man aber trotzdem genau legiferieren. Man kann nicht wie die SVP jetzt meinen, mit der Einführung der kurzen Freiheitsstrafe könne diese durch die Richterinnen und Richter beliebig eingesetzt werden. Nein, sie soll subsidiär bleiben, und das will die Mehrheit mit Absatz 1.

In Absatz 2 will Herr Jositsch mit seinem Antrag der Minderheit I die Begründungspflicht, wie sie auch der Ständerat will; diese muss im Gesetz stehen. Die Begründungspflicht ergibt sich eigentlich aus der vorgenannten Subsidiaritätsordnung der Freiheitsstrafe. Die Begründungspflicht dient nämlich dazu, dass die Richterperson in jedem Einzelfall begründen muss, warum sie eben diese Strafe gewählt hat und nicht die andere. Das ist für den Gang des weiteren Verfahrens nötig. Das ist auch für spätere Verfahren, die allfällig auf dieses Verfahren Bezug nehmen, nötig. Das werden nicht allzu ausführliche Begründungen sein. Aber sie müssen eben vorliegen. Ich glaube, wir dürfen da keine falschen Effizienzvorstellungen wecken. Im Gericht geht es auch um Präzision. Wenn ein Gericht weiss, dass es seinen Entscheid schriftlich begründen muss, dann wird auch darauf achtgegeben, dass die Ordnung von Absatz 1 tatsächlich eingehalten wird.

Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, hier dem Antrag der Minderheit I (Jositsch) zu folgen.

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