Rösti Albert · Nationalrat · 2015-03-04
Rösti Albert · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-04
Wortprotokoll
Ich verweise nochmals auf die Wichtigkeit von Artikel 12, auch wenn diese im Grundsatz kaum mehr bestritten wird. Er betrifft bauliche und nutzungsmässige Änderungen altrechtlicher Wohnungen. Nur schon aufgrund der Eigentumsgarantie ist es zentral, dass die Wohnnutzung altrechtlicher Wohnungen grundsätzlich frei ist. Gerade ältere Häuser, die heute und unter Umständen seit Jahrzehnten als Erstwohnungen genutzt werden, haben nichts zum grossen Anteil an Zweitwohnungen beigetragen, im Gegensatz zu Zweitwohnungen, die jüngst erstellt wurden. Würden Erstere irgendeiner Art von Zonenplan oder Nutzungsbeschränkung unterstellt, wäre dies nicht rechtens. Deshalb ist von jeglicher Beschränkung unbedingt Abstand zu nehmen, zumal eine Erhebung sämtlicher altrechtlicher Wohnungen einen sehr grossen und kaum bewältigbaren Aufwand bedeuten würde. Entsprechend bitte ich Sie namens der Kommission, bei Artikel 12 jeweils der Mehrheit zu folgen. Ich tue dies insbesondere mit Verweis auf Artikel 13 - dieser scheint mir auch in Bezug auf die Verfassungsmässigkeit zentral zu sein -, der bei Missbrauch und unerwünschten Entwicklungen insbesondere bei der Nutzung altrechtlicher Wohnungen Massnahmen vorsieht, die Gemeinden und Kantone treffen können. Wenn eine unerwünschte Entwicklung stattfindet, können also zusätzliche Massnahmen getroffen werden.
Weitere Punkte in diesem Artikel sind die Verwendung im Sinne einer haushälterischen Bodennutzung und die Berücksichtigung der aktuell gesteigerten Wohnbedürfnisse. Für Vorhaben wie den Einbau eines Bades oder die Vergrösserung des Eingangsbereichs in altrechtlichen Wohnungen schlägt Ihnen die Kommissionsmehrheit die Möglichkeit einer Erweiterung der Hauptnutzungsfläche um maximal 30 Prozent vor, dies in Analogie zur Umnutzung der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Bauten ausserhalb der Bauzone. Die Minderheit II (Bäumle) beantragt Ihnen eine Beschränkung der Erweiterung der Hauptnutzungsfläche auf maximal 30 Prozent, jedoch maximal 30 Quadratmeter. 30 Quadratmeter sind eine Fläche von etwa 5,4 mal 5,4 Meter, das ist keine sehr grosse Fläche. Wenn jemand eine grössere Wohnung hat, hat er jedoch auch beim Ausbau proportional grössere Bedürfnisse.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen und hier mit dem Gesetz eine etwas höhere Flexibilität vorzusehen. Dieser Entscheid wurde in der Kommission mit 14 zu 11 Stimmen getroffen.
Ebenso beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, den Antrag der Minderheit IV (Semadeni) abzulehnen. Mit der Eintragung einer Nutzungsbeschränkung bei Veräusserungen wird stark in die Eigentumsgarantie eingegriffen, womit letztlich wiederum jene bestraft werden, die nichts an den hohen Zweitwohnungsanteil beigetragen haben. Diesbezüglich ist erneut auf den Missbrauchsartikel, Artikel 13, hinzuweisen.
Der Antrag der Minderheit Girod zu Artikel 15 Absatz 5 wurde bekanntlich zurückgezogen, entsprechend der gestern erfolgten Streichung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, bei Artikel 15 Absatz 6 den Antrag der Minderheit Jans abzulehnen. Die Kommission hat diesen Antrag mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt. Es macht unserer Ansicht nach keinen Sinn, dass für die Sistierungsmöglichkeit die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b kumulativ erfüllt sein müssen. Todesfall, Wohnsitzwechsel oder die erfolglose Suche nach Wohnungsmietern stellen völlig unterschiedliche Problempunkte dar und treten wohl in seltenen Fällen kumulativ ein, können aber im Einzelfall den betroffenen Eigentümern oder auch der Region, im Falle von völlig leerstehenden Wohnungen, Schaden zufügen.
Namens der Mehrheit bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Vogler zu Artikel 21 abzulehnen. Sie will, dass die Kantone regeln, in welchem Organ die Verfügungen bekanntgemacht werden, während die ständerätliche Fassung die Ausschreibungen von Baubewilligungsgesuchen und die Mitteilung von Baubewilligungsentscheiden an den jeweiligen bestehenden kantonalen Vorgaben ausrichten will. Gemäss Mehrheit der Kommission soll hier nicht in einem Spezialgesetz eine baupolizeiliche Bestimmung geschaffen werden, welche die Kantone in einer originär bei den Kantonen liegenden Kompetenz mit der Festlegung der Publikationsart einschränkt. Stimmen Sie hier ebenso der Mehrheit zu und somit dem Beschluss des Ständerates. Der Entscheid in der Kommission fiel mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Artikel 24a regelt Fälle, in denen ein Gesuchsteller bereits fünf Jahre vor der Abstimmung über die Zweitwohnungs-Initiative eine Voranfrage für ein Baugesuch eingereicht hat, das Baugesuch dann aber unverschuldet nicht einreichen und weiterbearbeiten konnte. In diesem Fall soll eine Bewilligung unabhängig von den Voraussetzungen nach den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 und Artikel 10 erteilt werden.
In der Kommission wurde moniert, dass es sich hier wohl um sehr wenige und um Einzelfälle handeln dürfte. Diese könnten aber zum Beispiel bei Erbengemeinschaften oder bei Zonenplanänderungen, wo Einzelne die Entwicklungen blockieren, durchaus eintreten. Gerade weil es hier einige wenige Fälle sein dürften, können allenfalls rechtliche Streitigkeiten vorzeitig geklärt werden, wenn Sie gemäss Mehrheit die Fassung von Artikel 24a, wie sie auch der Ständerat beschlossen hat, belassen.
Stimmen Sie auch hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu. Er wurde in der Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.