Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-09-24
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-24
Wortprotokoll
Es geht bei den Artikeln 40 und 41 um eine Frage, die nicht besonders spektakulär aussieht, die aber gewisse Gefahren in sich birgt. Wir haben gesagt, wir bieten Hand für die Wiedereinführung der kurzfristigen Freiheitsstrafen, wir sind damit einverstanden. Das haben wir auch so beschlossen. Wir sind auch der Meinung, dass der Richter entscheiden soll. Es soll dem Richter obliegen, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden soll. Die Frage, die wir aber regeln müssen, ist, wie die beiden Sanktionen zueinander stehen.
Es gibt, wenn Sie so wollen, drei Tätertypen, die in einer solchen Situation vor dem Richter stehen können. Beim Tätertyp eins sagen wir, eine Geldstrafe ist das Optimale. Beim Tätertyp zwei sagen wir, da bringt eine Geldstrafe nichts, da wollen wir jetzt neu eine kurzfristige Freiheitsstrafe ausfällen. Und beim Tätertyp drei sagen wir, die beiden Sanktionen haben die gleiche Wirkung. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche vorgeht.
Das Konzept meiner Minderheit II, das übrigens die Subkommission so der RK beantragt hat, sagt, im Zweifelsfall geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor. Wenn Sie den Gesetzestext nachschlagen, sehen Sie, dass wir sagen: Grundsätzlich soll eine Geldstrafe ausgefällt werden, eine kurzfristige Freiheitsstrafe soll ausnahmsweise zum Zug kommen, wenn der Täter rückfallgefährdet ist, wenn von ihm eine Gefahr ausgeht. Das ist genau der Grund, warum man eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängen möchte. Wenn von ihm keine Rückfallgefahr ausgeht, wenn die Rückfallgefahr das nicht gebietet, dann müssen wir doch keine Freiheitsstrafe ausfällen, unter anderem deshalb nicht, weil eine Freiheitsstrafe Geld kostet und eine Geldstrafe Geld bringt.
Von dem her möchte ich Ihnen einfach eines mitgeben: Ich habe in den letzten paar Tagen verstanden, dass wie immer die SVP, aber vor allem auch die bürgerlichen Mitteparteien [PAGE 1604] versuchen, gegen aussen zu zeigen, dass man im Strafrecht jetzt nur noch mit eisernem Besen kehren möchte. Das können Sie tun. Ich möchte Sie einfach bitten, nicht zu vergessen, dass wir uns ja auch immer noch die Frage stellen müssen, was sinnvoll ist, und zwar sinnvoll im Hinblick auf die Rückfallgefahr eines Täters. Von daher sage ich Ihnen: Es bringt nichts, das hier einfach so offenzulassen und zu sagen, die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es gibt in diesem Land auch noch ein Prinzip, das Verhältnismässigkeitsprinzip genannt wird. Dieses besagt eben: Wenn zwei Sanktionen zur Verfügung stehen, muss die mildere ergriffen werden. Die Minderheit II will diesem Verhältnismässigkeitsprinzip zum Durchbruch verhelfen.
Jetzt werden Sie insbesondere auch vom Kommissionssprecher hören, dass sich nichts ändere, dass man, auch wenn man der Mehrheit zustimme, zum gleichen Resultat wie mit meiner Minderheit komme. Da muss ich Ihnen sagen: Warum hat dann die Kommission für Rechtsfragen das Konzept der Subkommission geändert? Dann hätte sie es ja so lassen müssen. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass es richtig ist, dass also die Gerichte in der Praxis den Entscheid der Mehrheit korrigieren würden. Ich muss Sie einfach fragen: Warum sollen wir einen Gesetzestext annehmen, der so nicht stimmt? Daher: Verhelfen wir dem Verhältnismässigkeitsprinzip zum Durchbruch, tun wir das einzig Sinnvolle, indem wir sagen: kurze Freiheitsstrafen, ja, aber nur dort, wo sie notwendig sind!