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preparatory:AB 168867

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-24

Wortprotokoll

In Artikel 19 geht es um die Schuldfähigkeit. Wir haben ja bekanntlich ein Schuldstrafrecht. Es gibt keine Strafe ohne Schuld. In Artikel 19 Absatz 1 wird gesagt, dass jemand, der schuldunfähig ist, auch nicht bestraft werden kann. An diesem Grundsatz möchten wir nichts ändern. Was passiert aber, wenn der Täter nicht vollständig schuldunfähig ist? Nach geltendem Gesetz, das sehen Sie in Artikel 19 Absatz 2, führt eine verminderte Schuldfähigkeit automatisch zu einer Strafmilderung. Hier setzt der Antrag der Minderheit an. Wir wollen keinen Automatismus. Eine sehr grosse Zahl von Tätern profitiert heute davon, dass sie für vermindert schuldfähig erklärt wird. Damit profitieren diese automatisch von einer Strafmilderung.

Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgestellt, dass eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht zu einer Reduktion der Strafe, sondern zu einer Reduktion des Verschuldens führen müsse. Das ist gemäss der Ansicht der Minderheit auch die logische Folgerung. Es müssen nämlich andere Faktoren wie die Motive usw. berücksichtigt werden, um die Frage zu klären, ob der Täter vollständig schuldfähig ist oder nicht oder ob eine verminderte Schuldfähigkeit geltend gemacht werden kann. Wir setzen darauf, dass der Richter nicht automatisch eine Strafmilderung aussprechen muss, wenn keine vollständige Schuldfähigkeit vorhanden ist. Den Automatismus wollen wir nicht, den wollen wir brechen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen, damit die Gerichte hier auch andere Faktoren als das Verschulden berücksichtigen können.

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