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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-09-25

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-25

Wortprotokoll

Ich bin zunächst einmal froh, dass auch der Minderheitssprecher aus der SVP hier klar das Statement abgegeben hat, dass das Electronic Monitoring eine sinnvolle Vollzugsform ist. Es ist eine sinnvolle Vollzugsform, weil es weniger kostet, und es ist eine sinnvolle Vollzugsform, weil es dem Täter, dem Verurteilten, die Möglichkeit lässt, weiter eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Und trotzdem - das ist bei einer Strafe ja auch wichtig - ist es für die betreffende Person eine ziemlich massive Einschränkung.

Jetzt geht es einzig noch darum, dass die Minderheit II (Stamm) die Obergrenze senken möchte. Die Festlegung der Obergrenze ist natürlich bis zu einem gewissen Grad willkürlich; die können wir irgendwo ansetzen. Ich glaube, wenn wir uns einig sind, dass das Electronic Monitoring im Bereich der tiefen Strafen eine sehr sinnvolle Vollzugsform ist, dann müssen wir uns erstens einmal überlegen, wie wir die Sicherheit der Bevölkerung gewährleisten, weil eine elektronische Fussfessel nicht per se Sicherheit gewährleistet, und zweitens, wo wir sie sinnvoll einsetzen können.

Ich bin mit Ihnen einig - ich glaube, da gibt es keine Diskussion -, dass die elektronische Fussfessel nicht im Bereich der schweren Kriminalität eingesetzt werden soll. Wenn das in einem tragischen Fall in jüngster Vergangenheit geschehen ist, war das schlicht und ergreifend ein falscher Einsatz. Aber bei solchen Fällen handelt es sich ja normalerweise um Strafen, die in einem höheren Bereich liegen.

Im tieferen Bereich muss man sich immer überlegen, wann eine elektronische Fussfessel nicht zielführend ist. Sie ist dann nicht zielführend, wenn beispielsweise eine gewisse Fluchtgefahr besteht oder eine bestimmte Wiederholungsgefahr vom Täter ausgeht. Sie sehen, in welchem Bereich wir uns befinden, nämlich im Bereich von sechs Monaten bzw. zwölf Monaten. Sie wissen ja, dass ein Täter grundsätzlich nach zwei Dritteln der Strafe entlassen wird, bei zwölf Monaten also nach acht Monaten. Solche Täter werden in der Regel bei einer so geringfügigen Freiheitsstrafe nicht das Weite suchen. Und wenn sie entsprechend veranlagt sind, ist die Fussfessel nicht geeignet. Das weiss man immer erst im Nachhinein. Aber das kann Ihnen auch bei einer Strafe von bis zu sechs Monaten passieren. Insofern spricht grundsätzlich eigentlich nichts dagegen, dem Antrag der Minderheit II zuzustimmen, je nachdem, wo man persönlich die Grenze festlegen möchte. Ich glaube aber, dass man, da es sich um eine sehr sinnvolle Vollzugsform handelt, so weit hinaufgehen sollte, wie das möglich und eben sinnvoll ist. Ich glaube, dass da die Grenze von zwölf Monaten eine sehr sinnvoll gezogene Grenze ist. Da sind wir immer noch im Bereich von höchstens mittlerer Kriminalität. Und selbstverständlich kommt es immer auch darauf an, wie der Täter, der Verurteilte, individuell beurteilt werden kann.

In diesem Sinne möchte ich Ihnen beliebt machen, den Antrag der Minderheit II (Stamm) abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

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