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Humbel Ruth · Nationalrat · 2013-06-13

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-13

Wortprotokoll

Die Frage der Notwendigkeit dieses Gesetzes haben wir in der Frühjahrssession diskutiert. Es ist richtig, wie es gesagt worden ist, dass das Gesetz die Probleme im Gesundheitswesen nicht löst. Aber es macht die Probleme nicht noch schlimmer, nicht noch grösser, vor allem in jenen Kantonen, die Handlungsbedarf haben und handeln möchten. Deshalb ist es notwendig, dieses Gesetz zu unterstützen.

Ich äussere mich zuerst zu Artikel 55a Absatz 2. Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession praktisch einstimmig, mit 180 zu 1 Stimmen, beschlossen, Personen, welche mindestens fünf Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, von der Zulassungssteuerung auszunehmen.

Im Ständerat wurde unser Beschluss von einer Minderheit modifiziert aufgenommen. Die Frist wurde auf drei Jahre reduziert. Damit wurde diese Regelung der Frist jener für die Anwälte angeglichen. Im Ständerat ist dieser Minderheitsantrag dann mit 18 zu 22 Stimmen gescheitert. Begründet wurde die Ablehnung insbesondere damit, dass eine solche Regelung insbesondere eine Klausel des Freizügigkeitsabkommens verletzen und gegen das Diskriminierungsverbot verstossen könnte. Zu dieser rechtlichen Frage gibt es aber Gutachten dafür wie auch Gutachten dagegen.

Die Mehrheit Ihrer Kommission gewichtet die Argumente zugunsten einer solchen Regelung als stichhaltiger als die Argumente dagegen, zumal auch europäische Länder solche Klauseln kennen dürften. Diese Lösung hat den grossen Vorteil, dass das Argument, junge Ärzte würden demotiviert, weil ihnen der Zugang in die Praxis verwehrt werde, völlig entkräftet wird. Die Anknüpfung des Bedürfnisnachweises an die Weiterbildung ist auch ein Aspekt der Qualitätssicherung. Deshalb beantragt die Kommission, die Buchstaben a, b und c in Artikel 55a Absatz 2 zu streichen. Es braucht dann keine Ausnahmen vom Bedürfnisnachweis mehr, weil alle Schweizer Ärztinnen und Ärzte diese Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit in einer Institution erfüllen und auch sehr viele ausländische Ärzte in unseren Institutionen tätig sind und daher von der bedarfsgerechten Zulassung ausgenommen sind.

Medizin hat eben sehr viel mit Kultur, Sensibilitäten und Mentalitäten zu tun, und es ist daher ein wesentlicher Qualitätsaspekt, wenn diese Voraussetzungen für die medizinische Tätigkeit in Institutionen erworben werden können.

Ihre Kommission hat mit 21 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung dieser Lösung zugestimmt. Ich wiederhole dieses Abstimmungsresultat: 21 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung. Ich bitte Sie, bei Absatz 2 der Kommission zu folgen.

Zu Absatz 3: Wir haben hier zwei Abweichungen von der ständerätlichen Fassung. Die nationalrätliche Fassung lehnt sich an den bundesrätlichen Vorschlag an, dass der Bundesrat die Kriterien festlegt und zuvor die Kantone und die Verbände der Leistungserbringer anhört. Diese Fassung entspricht der bewährten Regelung, die während der Dauer der Zulassungssteuerung gegolten hat. Die Kommissionsmehrheit ist daher der Meinung, dass keine Änderung im Sinne des Ständerates, "im Einvernehmen mit den Kantonen", getroffen werden muss.

Der zweite Teil von Absatz 3 will die Patienten und Patientinnen in diesen Entscheidungsprozess einbeziehen, das heisst, er will neben den Verbänden der Leistungserbringer und der Krankenversicherer auch diejenigen der Patienten und Patientinnen einbeziehen. Die Kommission hat diese Ergänzung mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen.

Ich bitte Sie, bei Absatz 3 der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. [PAGE 966]