Stöckli Hans · Ständerat · 2013-11-28
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-11-28
Wortprotokoll
Tatsächlich haben wir uns in der Kommission sehr ernsthaft mit diesem Thema auseinandergesetzt. Es ist sehr schwierig, sich eine Meinung zu bilden, weil wichtige ethische Fragen im Zentrum stehen. Ich habe mich schlussendlich entschieden, dem Antrag Gutzwiller zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens weisen wir hier unglaubliche Defizite auf. Die Situation ist sehr schwierig. Wir nehmen den Verlust von Menschenleben in Kauf, wenn wir nicht alles daransetzen, die Zahl der Organspenden zu erhöhen. Zweitens hat der Nationalrat mit der Annahme der Motion Favre Laurent 12.3767 ein klares Zeichen gesetzt, wonach die Widerspruchslösung eine Mehrheit findet. Drittens hat mich das Gespräch mit Leuten, die tagtäglich in diesem Bereich aktiv sind und die in ganz schwierigen Situationen mit den Angehörigen sprechen müssen, in meinem Entschluss bestärkt.
Sofern der Wille des Verstorbenen deutlich dokumentiert ist - bei der Zustimmungslösung mit einem Ja, bei der Widerspruchslösung mit einem Nein -, ist die Situation klar: Da gilt der Wille des Verstorbenen. Dieser Wille ist zu respektieren, sowohl beim Widerspruch als auch bei der Zustimmung. Wenn ein Ja oder ein Nein bekannt ist, gibt es keine weiteren Fragen mehr, dann ist die Lösung klar.
Wenn keine Angehörigen gefunden werden, Frau Keller-Sutter, ist auch bei der Widerspruchslösung eine Entnahme nicht möglich, also dann, wenn keine Erklärung bekannt ist. Denn Artikel 8 Absatz 4 verlangt, dass man in jedem Fall die Angehörigen konsultiert; wenn keine Angehörigen vorhanden sind, darf keine Entnahme gemacht werden, sowohl bei der Zustimmungslösung wie auch bei der Widerspruchslösung. Auch Artikel 8 Absatz 5 ist bei der Widerspruchslösung gültig; er besagt, dass der Wille der verstorbenen Person allen übrigen Entscheidungen vorgeht und dementsprechend zu respektieren ist.
Weshalb erhofft man sich von der Widerspruchslösung eine bessere Entwicklung? Die Widerspruchslösung setzt, wie es Herr Gutzwiller sehr gut dargelegt hat, eine soziale Norm. Gehen wir davon aus, dass die Bereitschaft, Organe zu spenden, zur sozialen Norm erklärt wird, oder gehen wir davon aus, dass es nicht so ist? Wir als Gesetzgeber sind aufgefordert, diese Frage zu beantworten. Ich bin jetzt etwas erstaunt, dass man sagt, jeder, der ein Organ brauche, gehe davon aus, dass er es bekomme, und er wäre bereit, es zu spenden, wenn er dran wäre. Wenn man davon ausgeht, dass das die Norm ist, dass diese Überlegung Gültigkeit hat, dann führt das automatisch zur Widerspruchslösung. Dann ist die Norm nämlich die, dass man die Organe zur Verfügung stellt.
Diese Norm sollte der Gesetzgeber festlegen; dies sollten nicht die Angehörigen tun müssen. Wenn die Angehörigen vor diese Frage gestellt werden und sie die entsprechende Diskussion vorher nicht geführt haben - und das haben sie in den meisten Fällen eben wahrscheinlich nicht -, bekommen sie eine Hilfe durch den Gesetzgeber. Diese Hilfe wird durch die soziale Norm geboten; es ist auch eine Hilfe, welche in diesen sehr schwierigen Momenten von den zuständigen Leuten vor Ort angeboten werden kann. Wir Menschen sind darauf angewiesen zu wissen, was die anderen Leute denken; es verhält sich damit genau gleich wie beim Handeln in normalen Situationen. Wenn die Norm darin besteht, dass man ein Organ spendet, falls dies nötig und zweckmässig ist, dann erleichtert man damit den Angehörigen die Entscheidfindung sehr stark. Sie sind dann nicht gezwungen, einfach Ja zu sagen, sondern sie können Nein sagen, wenn sie die Überzeugung haben, dass der verstorbene Angehörige nicht bereit gewesen wäre, ein Organ zu spenden. Dementsprechend bin ich überzeugt, dass wir als Gesetzgeber die Lösung, die früher in siebzehn Kantonen Gültigkeit hatte, wieder einführen können - nebst anderen Massnahmen - und so einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass künftig in der Schweiz weniger Menschen, welche auf Organe angewiesen wären, sterben.