Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-12
Wortprotokoll
Es liegen Anträge zu den Artikeln 63, 64 und 65 IPRG vor. Ich gehe davon aus, dass wir diese drei Artikel zusammen diskutieren.
Die Vorlage, die Sie diskutieren, bietet eine differenzierte und faire Lösung für den Vorsorgeausgleich. Der Bundesrat ist der Meinung, dass wir jetzt verhindern müssen, dass diese Lösung durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden kann. Gleichzeitig sollten wir unsere Praktiker von einer bestehenden Schwierigkeit befreien. Offenbar sind nicht alle Praktiker von den gleichen Schwierigkeiten betroffen, aber es gibt hier offenbar auch verschiedene Praktiker. Es geht um die Schwierigkeit, dass ausländische Scheidungsurteile manchmal sehr schwer zu interpretieren sind, was die Behandlung der schweizerischen Vorsorgeguthaben anbelangt. Da macht man offenbar unterschiedliche Erfahrungen. Wir haben auch von der Erfahrung gehört, dass solche ausländischen Scheidungsurteile mehrheitlich schwer zu interpretieren sind.
Der Bundesrat schlägt Ihnen mit den Artikeln 63 und 64 IPRG eine Lösung vor, die diesem Anliegen gerecht wird. Ich habe festgestellt, dass es manchmal gar nicht so einfach zu sagen ist, was einfach und was kompliziert ist. Deshalb sage ich es etwas anders: Der Bundesrat schlägt Ihnen eine denkbar schlanke Lösung vor: Über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche, das ist der Lösungsvorschlag des Bundesrates und der Kommissionsminderheit, kann nur in der Schweiz verbindlich befunden werden. Das hat einen gewissen Charme, den Charme der Einfachheit und der Klarheit. Es bedeutet aber auch, das ist richtig, dass bei ausländischen Scheidungsurteilen dann stets ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz erforderlich ist.
Die Kommissionsmehrheit stellt diesem Vorschlag eine differenzierte, dafür aber etwas weniger schlanke Lösung entgegen. Sie beantragt, dass ausländische Urteile zu schweizerischen Vorsorgeguthaben in gewissen, eng umrissenen Fällen zur Anerkennung zugelassen werden. Das gilt für sogenannt pfannenfertige Urteile, die von der Vorsorgeeinrichtung selber direkt umgesetzt werden können. Diese Lösung macht die Ergänzung um ein Korrektiv in Form einer Abänderungsklage erforderlich. Damit sollen Urteile korrigiert werden können, die sich nicht an die schweizerischen Teilungsgrundsätze halten. Die Lösung der Kommissionsmehrheit soll den Vorteil bieten, dass der berechtigte Ehegatte bzw. die berechtigte Ehegattin bei unproblematischen [PAGE 529] ausländischen Urteilen kein zweites Verfahren durchlaufen muss.
Der Bundesrat kann dieses Anliegen durchaus nachvollziehen. Wir sind aber der Meinung, dass die Lösung der Kommissionsmehrheit etwas gar viel verspricht, und zwar aus folgendem Grund: Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich wirklich absichern möchte, wird eine Bestätigung eines schweizerischen Gerichtes verlangen, wonach das ausländische Scheidungsurteil die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anerkennung in der Schweiz erfüllt. Wir sprechen hier vom sogenannten Exequatur. Für all diejenigen, die auch Latein hatten: Exequatur bedeutet "es sei zu vollziehen". Es wird also auch hier oft zu einem zusätzlichen Verfahren in der Schweiz kommen. Dieses Exequatur-Verfahren ist eben nicht unbedingt günstiger als das Verfahren auf Urteilsergänzung, das jetzt nach der bundesrätlichen Lösung durchlaufen werden muss. Bei den pfannenfertigen ausländischen Urteilen, welche die Mehrheitsanträge im Auge haben, sind für das Exequatur nach dem Buchstaben des Gesetzes ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig. Es wurde aber in der Kommission darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe manchmal auch von den Sozialversicherungsgerichten übernommen wird. Diese arbeiten von Gesetzes wegen gratis. Hier dürfte es sich dann aber wirklich nur um Ausnahmefälle handeln.
Ich kann sagen: Aus Sicht des Bundesrates sind wirklich beide Ansätze vertretbar. Es gibt hier eben nicht die perfekte Lösung. Ich habe versucht, Ihnen aufzuzeigen, welches die Vorteile beider Ansätze sind. Es geht hier eher darum, eine Kosten-Nutzen-Abwägung zu treffen.
Der Bundesrat bleibt bei seinem Entwurf und beantragt Ihnen aus den genannten Gründen, die Kommissionsminderheit zu unterstützen.