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preparatory:AB 169926

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-12

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir als drittem Juristen, hier noch zu sprechen, dies auch ein bisschen aus der Praxis der Scheidungsadvokatur. Der Titel der Vorlage klingt ja reichlich technisch. Die Vorlage ist es aber überhaupt nicht. Was wir heute diskutieren, ist ein Herzstück des Scheidungsrechts; es ist dies aus einem ganz einfachen Grund: Im Durchschnitt hat ein Ehepaar, das sich heute in der Schweiz scheiden lässt, die berufliche Vorsorge als wichtigsten Vermögensbestandteil. Wir sprechen hier bei den vermögensrechtlichen Fragen also nicht über einen Nebenaspekt von Scheidungen; auch die Frage, ob und zu welchen Bedingungen man weiter existieren kann, ist kein Nebenaspekt, sondern das Herzstück. Namentlich für den schwächeren Teil ist bei einer Scheidung diese Frage matchentscheidend.

Der Kommissionssprecher hat die fünf Punkte sehr gut umschrieben, ich möchte nur zu dreien davon Stellung nehmen, die diese Vorlage ausmachen. Zunächst zur geschiedenen Witwe: Hier spreche ich nun wirklich aus der Praxis, da es sich in der Regel, zu 90 Prozent, um verwitwete Frauen handelt und nur zu 10 Prozent um Witwer. Für die betroffenen Frauen ist es unverständlich, dass eine Vorsorge, die sie nach einer Scheidung geniessen, mit dem zufälligen Zeitpunkt des Todes ihres Exehemannes endet. Sozialversicherungsrechtliche Renten laufen unabhängig vom Lebenslauf einer anderen Person, während die Vorsorgeleistungen enden, wenn der Vorsorgepflichtige - also eben der Exehemann - stirbt. Das ist vorsorgerechtlich schwer verständlich. Hier bringt die Vorlage eine ganz dringende Revision, indem sie eine Abkoppelung vornimmt und zulasten der Pensionskasse die entsprechende Vorsorgeleistung für die geschiedene Witwe weiterlaufen lässt.

Der zweite Punkt ist: Wie weit sollen die beiden Scheidungspartner von der hälftigen Teilung abweichen dürfen? Der Gesetzentwurf sieht als meines Erachtens richtige Grundregel die heute geltende hälftige Teilung vor. Es ist die hälftige Teilung desjenigen Guthabens, das die beiden Ehepartner während der Ehe innerhalb der Pensionskasse geäufnet haben. Die Guthaben, die vor der Ehe geäufnet worden sind, zählen nicht dazu. Aber was während der Ehe geäufnet wurde, zählt dazu und wird hälftig geteilt. Das ist grundsätzlich richtig und gerecht.

Trotzdem gibt es in der Praxis heute sehr viele Fälle - Kollege Janiak hat das angetönt -, in denen sich Gerichte eigentlich gesetzwidrig verhalten, weil eine hälftige Teilung im Einzelfall nicht korrekt oder nicht gerecht wäre. Die Gerichte verhalten sich zu Recht so. Es ist richtig, dass wir jetzt das Gesetz hier korrigieren und es der Parteiautonomie beider Parteien anheimstellen, wo man von der hälftigen Teilung abweicht - immer im Wissen, dass ein schwächerer Teil überrollt werden kann, wenn man von Parteiautonomie spricht. Da hat das Gericht einzuschreiten. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass beide Parteien in einer Konvention nur Vereinbarungen treffen, bei denen sie wissen, was sie unterzeichnen. Ich sehe einmal von den Rechtsanwälten ab, die hier natürlich auch vorher ihre Funktion haben und sie meines Erachtens auch korrekt wahrnehmen. Es braucht hier also etwas mehr Parteiautonomie, um etwas mehr wirtschaftliche Gerechtigkeit zu erreichen.

Der Teufel liegt dann am Schluss im Detail, nämlich im Technischen, nämlich bei den zwei relevanten Zeitpunkten, von denen wir sprechen. Die erste Frage lautet: Welcher Zeitpunkt soll entscheidend sein, ab wann gilt der Sachverhalt? Auch die zweite Frage ist wichtig und wurde in der Kommission lange besprochen: Wie weit zurück soll das neue Recht gelten?

Bei der ersten Frage kann im Einzelfall nur die Einleitung des Scheidungsverfahrens relevant sein. Es kann z. B. doch nicht angehen, dass wir sagen, relevant sei der Zeitpunkt der Scheidung, also der Zeitpunkt, zu dem die Richterin die Scheidung ausspricht. Das würde nun Manipulationsmöglichkeiten der Rechtsanwälte auf beiden Seiten Tür und Tor öffnen, indem man Verzögerungen bewirken würde, nur um irgendeine willkürliche wirtschaftliche Wirkung zu erzielen. Da ist die Einreichung des Scheidungsantrages meines Erachtens der richtige und einzig mögliche Zeitpunkt.

Die Frage, wie weit zurück das neue Recht angewendet werden soll, ist tatsächlich eine heikle Frage; der Kommissionssprecher hat es gesagt. Ich bin der Auffassung, dass man mit dem jetzigen Vorschlag, dem Zeitpunkt des Jahres 2000, leben kann. Dieser Zeitpunkt bringt für viele geschiedene Witwen tatsächlich den notwendigen Ausgleich, und zwar genau ab dem Zeitpunkt, dem 1. Januar 2000, in dem das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten ist.

Wir haben in der Kommission sehr stark mit der Frage gerungen, ob man noch weiter zurückgreifen sollte. Die beiden Gründe dagegen, die der Kommissionspräsident genannt hat, sind schon gewichtig. Der eine betrifft die Rechtssicherheit. Wenn man über fünfzehn Jahre zurück Sachverhalte abklären will, ist das immer schwierig. Vielleicht noch entscheidender ist das Argument, dass ein Anspruch auf einen Vorsorgeausgleich im schweizerischen Scheidungsrecht erst im Jahre 2000 eingeführt worden ist. Das heisst, wir können in guten Treuen bis ins Jahr 2000 zurückgehen und den betroffenen Menschen sagen: Bis zu diesem Jahr zurück ermöglichen wir eine Korrektur. Wir können auch in guten Treuen sagen: Wir gehen zeitlich nicht weiter zurück, weil vorherige Scheidungsurteile die Frage der späteren Versorgung gar nicht berücksichtigen konnten. In vorherigen Scheidungsurteilen ist diese Frage oft gewissermassen im Hinterkopf, nämlich über die Vermögensverteilung, geregelt worden. Das ist aus dem reinen Wortlaut der Scheidungsurteile heute aber nicht mehr ersichtlich.

Es gibt also gute Gründe dafür - die Rechtssicherheit und auch die Gerechtigkeit -, auf das Jahr 2000 zurückzugehen, obwohl viele Betroffene, namentlich geschiedene Witwen, deren Ehe vor dem Jahre 2000 geschieden worden ist, enttäuscht sein werden.

Summa summarum bin ich sehr zufrieden mit der Vorlage, die Sie jetzt vor sich haben. Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. Ich werde in der Detailberatung bei einer Detailfrage dann noch einmal das Wort ergreifen.