Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-03-19
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-03-19
Wortprotokoll
Ich bin schon einmal froh, dass Sie eine Unterscheidung machen zwischen Artikel 144 und den Bestimmungen der Artikel 145, 146 und 147, indem Sie nämlich die Verbrechens- und Vergehenstatbestände von Artikel 144 nicht tangieren und dazu keinen Minderheitsantrag stellen, wofür ich Herrn Matter danke.
Die Artikel 145, 146 und 147 betreffen Übertretungen. Bei den Übertretungen schlagen wir jetzt vor, nicht nur vorsätzliche Tatbegehungen, sondern auch fahrlässige Tatbegehungen aufzunehmen. Es ist - da haben Sie Recht - eine andere Situation als bei den Vergehen und Verbrechen. Wir haben das so gemacht, indem wir bei den Artikeln 145 und 146 eine analoge Bestimmung aus dem Bankengesetz und dem Börsengesetz übernommen haben, wo wir diese Fahrlässigkeitstatbestände haben. Unseres Erachtens gibt es keinen Grund, davon abzuweichen. Bei Artikel 147 regeln wir einen neuen Tatbestand. Es handelt sich hier um eine Verletzung von Pflichten in einem erweiterten Umfeld, beim Derivatehandel; das ist eine Erweiterung, selbstverständlich, der möglichen Sachverhalte. Hier kann man also möglicherweise eine Unterscheidung machen. Ich bin aber froh, dass Sie anerkennen, dass Artikel 148 eine spezielle Regelung ist. Diese haben wir seit 2009. Es ist auch notwendig, dass wir an der bisherigen Regelung festhalten, was Nationalrat Caroni zum Glück ja dann auch betont hat.
Ich kann es also einigermassen nachvollziehen, wenn Sie sagen, dass Übertretungen anders behandelt werden sollen als Vergehen. Mit Bezug auf die Meldepflicht gilt das dann aber nicht. Dort ist es ja auch eine Übertretung, doch dort ist es dringendst notwendig, dass wir in Artikel 148 einen Fahrlässigkeitstatbestand haben. Ebenfalls dringendst notwendig ist, dass Artikel 144 so bleibt, wie er hier formuliert ist. Noch einmal: Wir haben das im Jahr 2006 bzw. 2009 im Banken- und im Börsengesetz aufgenommen. Man muss sich wirklich fragen, ob es der Rechtssicherheit dienlich ist, wenn man ein paar Jahre später das Rad wieder zurückdrehen will.
Dann noch zum Antrag der Minderheit Aeschi Thomas: Das scheint eine Lieblingsbeschäftigung von Herrn Aeschi zu sein, oder ich kann auch sagen, dass er diesbezüglich sehr beharrlich ist. Schon beim Steueramtshilfegesetz hat er sich - damals übrigens mit der gleichen Begründung - dagegen gewehrt oder darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig sei, eine Einschränkung des Kundenverfahrens vorzunehmen. Wir haben das beim Steueramtshilfegesetz intensiv diskutiert; wir haben auch gesagt, welche Rechte die betroffenen Kunden bzw. Klienten oder Bankkonteninhaber dann dort haben; wir haben gesagt, dass, wenn die Informationshindernisse wegfallen, sie informiert werden müssen, dass sie rechtliche Möglichkeiten haben. Jedenfalls haben wir diese Diskussion geführt. Das Steueramtshilfegesetz, das analoge Regelungen hat, ist seit dem 1. August 2014 in Kraft. Es gibt somit hier wirklich keine Begründung, in diesem Bereich des Amtshilfeverfahrens etwas anderes zu machen als im Steueramtshilfegesetz.
Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
[VS]