Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-03-19
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-19
Wortprotokoll
Der erste Block umfasst im 1. Titel die allgemeinen Bestimmungen, die Definitionen usw. und im 2. Titel die Umschreibung der Finanzmarktinfrastrukturen. Er erstreckt sich von Artikel 1 bis Artikel 91. Die sieben Minderheitsanträge - sie wurden bereits begründet - betreffen verschiedene Bestimmungen des 2. Titels des Gesetzes. Zur Hauptsache betreffen sie das Risikomanagement oder die Organisation der Finanzmarktinfrastrukturen. Ich gehe jetzt der Reihe nach die Minderheitsanträge durch.
Der Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu Artikel 11 betrifft die Auslagerung wesentlicher Dienstleistungen. Artikel 11 sieht vor, dass die Auslagerung einer wesentlichen Dienstleistung einer Finanzmarktinfrastruktur der Genehmigung der Finma oder, wenn es eine systemisch wichtige Struktur ist, der Nationalbank bedarf. Herr Aeschi verlangt nun mit seiner Minderheit, dass nur die mit dem Risikomanagement zusammenhängenden Tätigkeiten von systemrelevanten Infrastrukturen der Bewilligungspflicht unterstehen, und zwar der Genehmigung der Finma, die zuvor die Nationalbank anzuhören hat. Er meint auch, wie er ausgeführt hat, dass die Bestimmung die Finanzmarktinfrastrukturen gegenüber den Banken benachteilige.
Im Namen der Mehrheit der WAK - 15 zu 7 Stimmen - bitte ich Sie, den Antrag abzulehnen. Es ist nicht sachgerecht, dass die Auslagerung von wesentlichen Dienstleistungen nur in einem Fall der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, nämlich wenn sie systemisch relevant sind. Für den Schutz der Marktteilnehmer kann es nicht entscheidend sein, ob jetzt eine Infrastruktur systemisch relevant ist oder eben nicht. Stellen Sie sich einmal vor, eine Infrastruktur würde z. B. ein Zahlungssystem, also den ganzen Zahlungsverkehr, an einen Dritten auslagern oder ein Transaktionsregister für Derivate würde die Datenbestände extern aufbewahren lassen. Es ist doch selbstverständlich, dass das von der Aufsichtsbehörde geprüft und dann allenfalls auch bewilligt oder eben abgelehnt werden muss. Das dient der Stabilität des Finanzsystems. Ich bitte Sie also, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag der zweiten Minderheit in Block 1, jener von Herrn Nationalrat Schelbert, zu Artikel 20 betrifft die Vermeidung von Interessenkonflikten. Artikel 20 verlangt, dass jede Finanzmarktinfrastruktur organisatorische Massnahmen trifft, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Minderheit Schelbert will nun, dass explizit festgehalten wird, dass Lohnpolitik und Anreizsysteme Mitarbeitende nicht in solche Interessenkonflikte führen dürfen.
Im Namen der Mehrheit der Kommission, die mit 17 zu 7 Stimmen entschieden hat, ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen: Bei Finanzmarktinfrastrukturen - das wurde auch in der Kommission so erläutert - ist die Ausgestaltung des Vergütungssystems kaum Anlass für Interessenkonflikte bei den Mitarbeitenden. Es wurde auch speziell darauf hingewiesen - auch die Frau Bundesrätin hat das vorher erwähnt -, dass solche Bestimmungen primär im Bankengesetz und nicht im Finanzmarktinfrastrukturgesetz verankert werden müssten. Diese in Finanzmarktinfrastrukturen aktiven Personen haben etwa auch im Gegensatz zu den Banken und Effektenhändlern in der Regel keinen Kontakt zu Endanlegern. Ein Grossteil der Finanzmarktinfrastrukturen ist im Nachhandelsbereich tätig, und da ist es wichtig, dass die Anreize für Mitarbeitende oder auch Personen in leitender Funktion ganz anders gesetzt werden als zum Beispiel bei den Banken. Das ist zu beachten, und deswegen ist der Minderheitsantrag eigentlich nicht zielführend. Sollte sich die Thematik dann doch als problematisch erweisen, hat man noch eine Verordnungskompetenz zu Artikel 20. Dann kann der Bundesrat entsprechend auf Verordnungsebene legiferieren.
Der Antrag der dritten Minderheit, der Minderheit Maier Thomas, zu Artikel 30 betrifft die Sicherstellung eines geordneten Handels. Herr Maier Thomas will mit seiner Minderheit wieder zur Fassung des Bundesrates zurückkehren. Der Bundesrat hatte schlicht vorgeschlagen, dass wirksame Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Störungen im Handelssystem zu vermeiden. Die Kommission hat mit 12 zu 11 Stimmen präzisiert, um welche Störungen es hier vor allem gehen kann, nämlich um negative Auswirkungen des algorithmischen Handels, des Hochfrequenzhandels und vergleichbarer Tätigkeiten. Es ist unbestritten, dass der [PAGE 531] Hochfrequenzhandel eine Reihe von Risiken birgt, die es zu bekämpfen gilt. Das rechtfertigt die ausdrückliche Erwähnung des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels als mögliche Störungsursachen.
Es ist auch festzuhalten - Herr Jans hat bereits bei der Begründung darauf hingewiesen -, dass die Präzisierung im Gesetzestext, wie ihn nun die Mehrheit vorschlägt, keine materielle Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates ist. Es wird bloss exemplarisch präzisiert, welches die möglichen Ursachen solcher Störungen sind. Der Bundesrat hat zudem klargemacht, dass er im Rahmen einer Verordnung Detailregelungen erlassen will, sobald die Regelungen der EU bekannt sind. Ich bitte Sie also, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Der Antrag der Minderheit Matter zu Artikel 32 betrifft die Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen. Herr Matter will mit einem neuen Absatz explizit festhalten, dass die Kundendaten vom gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen ausgenommen sind. Namens der WAK-Mehrheit - 13 zu 6 Stimmen - bitte ich Sie, auch diesen Antrag abzulehnen. Die Bestimmung, Herr Matter, ist überflüssig, denn die Handelsplätze verfügen in der Regel gar nicht über diese Informationen von Endkunden oder Endanlegern. Wenn das der Fall wäre, im absoluten Ausnahmefall, so möchte ich Sie darauf verweisen, dass die Handelsüberwachungsstellen gemäss Artikel 32 Absatz 3 Litera b der Geheimhaltungspflicht unterliegen, und das ist ernst zu nehmen.
Jetzt komme ich zum Antrag der nächsten Minderheit, nämlich jener von Herrn Jans, zu Artikel 35: Es betrifft die Zulassung von Effekten durch eine Börse. Herr Jans will in Absatz 2 bei den Standards des Zulassungs- und Kotierungsreglementes einer Börse, dass dieses dem Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie dem volkswirtschaftlichen Nutzen der Effekten Rechnung trägt. Die Kommission hat den Antrag mit 12 zu 10 Stimmen aus zwei Gründen abgelehnt.
Der erste Grund: Der Anlegerschutz ergibt sich bereits aus Artikel 35 Absatz 2 Litera b des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes. Es ist hier völlig klar festgehalten, dass das Reglement die für die Anlegerinnen und Anleger relevanten Informationen beinhalten muss; eine Duplizierung ist hier also nicht nötig. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der Nutzen der Effekte der subjektiven Einschätzung der Anlegerinnen und Anleger zu überlassen ist. Sie haben auch den inneren Wert der Effekte selber zu bestimmen. Das kann nicht die Börse für sie übernehmen. Es kommt dazu, wenn die Börse dies übernehmen würde, dass sich daraus auch ein Haftungsfall ergeben könnte.
Der zweite Grund: Es ist nicht ganz klar, wie dem volkswirtschaftlichen Nutzen überhaupt Rechnung zu tragen wäre. Eine Börse ist ein Marktplatz, und der volkswirtschaftliche Nutzen dieses Marktplatzes besteht aus dem "matching" von Angebot und Nachfrage zu einem bestimmten Preis, das ist auch der wesentliche Zweck.
Ich bitte Sie, diesen Antrag ebenfalls abzulehnen; ich habe Ihnen das Stimmenverhältnis in der Kommission vorher genannt.
Zum Minderheitsantrag Aeschi Thomas zu Artikel 39: Der Antrag betrifft die Meldepflicht von Handelsplatzteilnehmern. Die Minderheit Aeschi Thomas will, dass der Bundesrat und nicht die Finma regelt, welche Informationen in welcher Form zu liefern sind.
Mit 16 zu 7 Stimmen empfiehlt Ihnen die WAK die Ablehnung dieses Antrages. Herr Aeschi, es macht doch wenig Sinn, dass derart technische Ausführungsvorschriften neu dem Bundesrat zugeordnet werden, denn bereits heute wird das durch die Finma getan. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch die Finma dem Gebot des rechtmässigen Handelns untersteht. Das heisst, bevor eine Verordnung erlassen wird, ist eine Vernehmlassung durchzuführen, und es braucht eine klare gesetzliche Delegation zu einer solchen Verordnung. Es ist auch ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Der Rechtsweg ist garantiert, wenn durch die Finma eine Verfügung erlassen wird. Wenn diese dem Betroffenen nicht passt, dann steht ihm der Weg ans Bundesverwaltungsgericht offen. Mit dem Minderheitsantrag kann man gar nichts Zusätzliches gewinnen.
Ich bitte Sie daher, diesen Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.
Zum Minderheitsantrag Schelbert zu Artikel 44: Er betrifft die Organisationsvorschriften und dann die Vermeidung von Interessenkonflikten bei einem organisierten Handelssystem. Die Minderheit verlangt, dass die Betreiber von organisierten Handelssystemen keine Eigengeschäfte tätigen dürfen, und zwar zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die WAK hat den Antrag abgelehnt, und zwar mit 14 zu 7 Stimmen, dies aus folgenden Gründen: Artikel 44, Herr Schelbert, beinhaltet bereits verschiedene Vorkehren zum Kundenschutz. Es ist eine ganze Kaskade von Pflichten in den Buchstaben a bis c aufgeführt. Das heisst, dass die Interessenkonflikte in erster Linie organisatorisch zu vermeiden sind. Kann das nicht vollumfänglich passieren, ist sicherzustellen, dass nicht die Kunden zu Schaden kommen. Und hat ein solcher Interessenkonflikt vorgelegen, sind die Kunden darüber zu informieren, dann ist das offenzulegen. Das kann allenfalls oder muss vom Bundesrat in einer Verordnung präzisiert werden. Ich muss Ihnen jedoch gestehen: Es gibt auch bei Eigeninteressen durchaus kriminelle Energien, die nicht ausgeschlossen werden können. Aber das kann man nicht auf dem Weg einer gesetzlichen Regelung ausschliessen.
Zusammenfassend bitte ich Sie, alle Minderheitsanträge abzulehnen und im Sinne der Mehrheit der WAK zu entscheiden.