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Müller Philipp · Nationalrat · 2015-03-02

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-02

Wortprotokoll

Zur Debatte stehen verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen. Es handelt sich um neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien und Zypern, um Anpassungen von bestehenden Abkommen mit Belgien, Ghana, Usbekistan und Estland sowie um ein neues Abkommen mit Island, welches das bestehende Abkommen ersetzt.

Ein Abkommen mit Argentinien wurde schon 1997 abgeschlossen, jedoch von Argentinien nicht ratifiziert. Um den Unternehmen entgegenzukommen, wurde das Abkommen bis 2012 provisorisch angewendet. Dann spielte Argentinien plötzlich nicht mehr mit, und wir hatten nur noch eine Regelung für den Bereich Schiff- und Luftfahrt. Es ist somit wichtig für die Firmen, dass wir mit dem vorliegenden Abkommen wieder Rechtssicherheit schaffen können. Mit dem Abkommen wird die Doppelbesteuerung auf dem Gebiet von Einkommens- und Vermögenssteuern vermieden, insbesondere für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Es werden die geltenden internationalen Standards für den Informationsaustausch auf Anfrage angewandt.

Das neue Abkommen mit Zypern basiert auf dem OECD-Standard und vermeidet die Doppelbesteuerung bei Einkommens- und Vermögenssteuern. Dieses Doppelbesteuerungsabkommen fördert die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Zypern und schafft Rechtssicherheit für wichtige Investitionen.

Die Schweiz setzt ihre Bemühungen fort, die Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich Informationsaustausch auf Anfrage gemäss dem OECD-Standard anzupassen. So wurde das Abkommen mit Island aus dem Jahr 1988 durch ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer OECD-konformen Bestimmung zum Informationsaustausch auf Anfrage ersetzt. Gleichzeitig wurden andere Anpassungen im Sinne der internationalen Standards vorgenommen, einerseits die Quellensteuerbefreiung von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und an die Nationalbanken, andererseits die Quellensteuerbefreiung von Dividenden an Gesellschaften, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft während mindestens eines Jahres halten. Solche Regelungen zur Quellensteuerbefreiung fördern die Investitionen und verbessern die Grundlage für die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit den betreffenden Ländern. Es wird vermieden, dass es zu einer Belastung der betroffenen Unternehmen führt, obwohl in diesen Fällen in der Schweiz sonst de facto auch keine Steuern anfallen.

Auch in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Estland, Ghana und Usbekistan wurden die Bestimmungen zum Informationsaustausch auf Anfrage dem internationalen Standard angepasst. In den Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien und Estland kam es zudem noch zu weiteren Anpassungen.

Im Abkommen mit Belgien wurde ebenfalls die Quellensteuerbefreiung eingeführt, und zwar bei Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie bei Dividenden an Gesellschaften, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft während mindestens eines Jahres halten. Es kommt zudem zu einer Steuerbefreiung von Zinsen, die an Vorsorgeeinrichtungen, die Vertragsstaaten oder aufgrund eines Darlehens bezahlt werden. Es werden auch [PAGE 13] Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen und eine Schiedsklausel aufgenommen. In Zukunft liegt zudem das Recht zur Besteuerung von Verkaufsgewinnen aus Anteilen an Immobiliengesellschaften im Belegenheitsstaat der Liegenschaften. Ruhegehälter können neu im Quellenstaat besteuert werden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Estland befreit neu ebenfalls die Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Kapital, Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken von den Steuern. Zinsen oder Lizenzgebühren werden nur noch im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Person besteuert. Ebenfalls wurden eine Bestimmung zur Verhinderung von Missbräuchen, eine Schiedsklausel und eine Regelung zur Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge aufgenommen. Zudem werden Baustellen oder Montagen neu erst ab einem Jahr zu einer Betriebsstätte.

Die vorliegenden Abkommen folgen sowohl formell als auch materiell weitgehend dem OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuerbelangen. Die Schweiz hat sich 2009 bekanntlich bereiterklärt, den Standard zu übernehmen. Damit müssen alle Doppelbesteuerungsabkommen eine OECD-konforme Amtshilfebestimmung enthalten. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen werden in diesem Sinne angepasst, neue Abkommen mit der Klausel abgeschlossen. Es wurden bisher 49 Abkommen in diesem Sinne unterzeichnet. Ausgetauscht werden Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des internen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Sogenannte Fischzüge oder, neudeutsch, "fishing expeditions" sind untersagt. Dies wären Gesuche ohne konkrete Anhaltspunkte oder das Ersuchen um Informationen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person wahrscheinlich nicht gegeben ist. Gruppenanfragen sind möglich, jedoch nur unter klar formulierten Bedingungen.

In der Kommission wurde allen Abkommen en bloc zugestimmt, mit 17 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen. Ich bitte Sie, der WAK Ihres Rates zu folgen und den Abkommen ebenfalls zuzustimmen. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit bei dieser zugegebenermassen etwas trockenen Materie, welche nichtsdestotrotz eine wichtige Grundlage für die Schweizer Wirtschaft bedeutet.