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Reimann Lukas · Nationalrat · 2015-06-17

Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-17

Wortprotokoll

Wir sind hier bei den allgemeinen Bestimmungen. Bei meinen Anträgen geht es primär darum, dass die Anbieter - also die Wirtschaft - nicht zu sehr belastet werden. Bei Artikel 5 Absatz 1 Büpf geht es darum, dass die Wirtschaft selber bestimmen kann, wen sie als Vertreter im beratenden Organ haben möchte. Der Bund soll nicht einfach bestimmen können, wer im beratenden Organ der Vertreter der Branche ist.

Bei Artikel 11 Absatz 2 Büpf geht es um die Aufbewahrungsfrist für die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. Da sind wir der Meinung, dass zehn Jahre nach Abschluss eines Strafverfahrens absolut genügen und dass das deshalb so festgelegt werden sollte. Das ist übrigens in vielen Bereichen so üblich.

Bei Artikel 16 Buchstabe b Büpf geht es um die Verfügung bei Schwierigkeiten mit angeordneten Überwachungen. Wenn nach Ansicht der Behörde eine Überwachungsmassnahme technisch ungeeignet ist, technisch nicht durchführbar ist oder nicht zu den im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört, muss dies unserer Meinung nach in einer Verfügung festgestellt werden.

Bei Artikel 32 Absatz 2 Büpf geht es um die Massnahmen der Anbieter und insbesondere auch um die Verhältnismässigkeit. Wir sind da der Meinung, dass die Anbieter die Kernaufgabe haben, als Unternehmen erfolgreich zu sein. Die Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Gesetz dürfen die Anbieter nicht übermässig einschränken. Es darf nicht erwartet werden, dass jedes noch so kleine Gewerbeunternehmen, jeder noch so kleine Betrieb 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr sofort Informationen liefern kann. Ebenso darf nicht jedwede technische Massnahme verlangt werden. Die Massnahmen müssen mit verhältnismässigem Aufwand umzusetzen sein. Daher möchten wir hier den Zusatz "alle geeigneten und in technischer und finanzieller Hinsicht verhältnismässigen Massnahmen" in das Gesetz aufnehmen, gerade auch als Schutz für die kleinen Gewerbebetriebe in unserem Land.

Bei Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a Büpf sind wir der Meinung, es brauche eine rechtskräftige Verfügung. Die Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. Der Beschwerde ist grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Anbieterinnen haben kein Interesse daran, willkürlich und ohne Not ein Rechtsmittel zu ergreifen. Man unterstellt hier den Gewerbebetrieben, sie seien einfach generell gegen den Staat oder möchten Kriminelle schützen. Das ist nicht der Fall. Die Gewerbebetriebe möchten Internet- oder Kommunikationsdienste anbieten, und zwar in einem vernünftigen Rahmen, wirtschaftlich, nicht mehr und nicht weniger. Mit einer systematischen Erhebung von Beschwerden ist bestimmt nicht zu rechnen.

Bei Artikel 42 Absatz 3 Büpf geht es um die Frage, ob eine Beschwerde aufschiebende Wirkung hat oder nicht. Wir sind da der Meinung, dass eine Beschwerde aufschiebende Wirkung haben muss.

Das in diesen fünf Minuten kurz zusammengefasst zu den verschiedenen Anträgen, die gestellt wurden.