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Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-17

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

Ich habe einen Minderheitsantrag zu Artikel 11 gestellt. Hier geht es um die Aufbewahrungsfrist für die Daten. Mein Minderheitsantrag will, dass die Daten von Amtes wegen aus dem System gelöscht werden, sobald die Gründe für die entsprechende Überwachung weggefallen sind. Dies ist der Fall bei Abschluss der Fahndung, Einstellung der Untersuchung oder der Notsuche oder durch Erwachsen des Strafurteils in Rechtskraft.

Es ist eigentlich nicht ganz einsichtig, warum eine solche Bestimmung nicht genügen soll, warum es gummihaft formulierte Weiterungen braucht, wie sie die Mehrheit vorschlägt. Mein Antrag ist griffig, er ist klar und verhindert vor allem, dass über den Untersuchungszweck hinaus Daten dann plötzlich sonst wie verwendet werden können. Er nimmt auch Rücksicht auf die spezielle Situation der Notsuche. Vor diesem Hintergrund denke ich, dass wir eine klare Regelung für die Löschung brauchen. Die Löschung der Daten ist ein zentrales Institut. Sie haben ja jetzt übermässig legiferiert; umso wichtiger ist, dass Sie bei der Löschung klar und bündig bleiben, wie ich dies mit meiner Minderheit verlange.

Im Übrigen ersuche ich Sie, folgende Anträge auch zu unterstützen: bei Artikel 11 den Antrag der Minderheit I (Reimann Lukas), bei Artikel 12 den Antrag der Minderheit Schwaab, bei Artikel 21 Absatz 1 den Antrag der Minderheit Rickli Natalie, bei Artikel 26 Absatz 6 den Antrag der Minderheit Rickli Natalie, bei Artikel 32 Absatz 2 den Antrag der Minderheit Reimann Lukas, bei Artikel 42 Absatz 3 den Antrag der Minderheit Reimann Lukas und vor allem auch den Antrag der Minderheit Vogler bei Artikel 269 Absatz 2 Buchstabe k der Strafprozessordnung, der das Waffengesetz betrifft; da wollen wir jetzt mal sehen, wie ernst es all den Strafverfolgern in diesem Saal ist.