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Huber Gabi · Nationalrat · 2015-06-17

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-17

Wortprotokoll

Die Vorlage sieht sowohl im Bereich des Postverkehrs wie auch im Bereich des Fernmeldeverkehrs eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Randdaten von sechs auf zwölf Monate vor, denn das Problem des Verlusts von für die Strafverfolgung wichtigen Daten stellt sich nicht nur im Fernmeldeverkehr, sondern auch im Postverkehr. Somit muss die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist logischerweise für beide Bereiche gelten. Aus der Praxis der Staatsanwaltschaften hat sich nämlich ergeben, dass eine Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten zu kurz bemessen bzw. so kurz ist, dass Daten bei der Bekämpfung gewisser Formen von Kriminalität verlorengehen. Im Vordergrund stehen hier Fälle von Kinderpornografie, von organisiertem Verbrechen und Terrorismus, bei denen die Meldungen oft aus dem Ausland eintreffen und die Eröffnung der Verfahren erst mit Verzögerung stattfindet. Die Frist ist dann in solchen Fällen abgelaufen, ehe die Behörde überhaupt in der Lage ist zu sagen, gegen welche beschuldigte Person das Verfahren laufen soll oder welches Opfer genau identifiziert werden muss.

Die in Artikel 26 Absatz 5 festgelegte Pflicht bedeutet, dass die Anbieter von Fernmeldediensten wie nach der geltenden Regelung die Randdaten des gesamten Fernmeldeverkehrs quasi auf Vorrat für allfällige künftige Strafuntersuchungen aufbewahren müssen. Gestützt auf die in Artikel 31 enthaltene Kompetenz bezeichnet der Bundesrat die Randdaten, die aufzubewahren sind. Die Möglichkeit der Vorratsdatenspeicherung gleich ganz aus der Vorlage zu streichen, wie dies die Minderheit IV (Vischer Daniel) bei Artikel 19 Absatz 4 und die Minderheit V (Vischer Daniel) bei Artikel 26 Absatz 5 vorschlagen, würde also einer enormen Schwächung der Strafverfolgungsbehörden gleichkommen.

Die Minderheiten III (Reimann Lukas) und IV (Reimann Lukas) wollen bei den beiden erwähnten Artikeln das sogenannte Quick-Freeze-Modell ins Gesetz einführen. Das würde dann bedeuten, dass die Daten im Moment der Anordnung quasi vorübergehend aufbewahrt würden. Wie lange "vorübergehend" sein soll, geht aus dem Minderheitskonzept nicht hervor, und die Vorzüge dieses Modells gegenüber demjenigen des Bundesrates erschliessen sich uns nicht.

Die Minderheitsanträge Schneider-Schüttel, welche bei beiden Artikeln die Löschung der Daten nach der Aufbewahrungsfrist anordnen wollen, wurden offenbar zurückgezogen.

Schliesslich gibt es noch eine Minderheit Schwaab, welche in Artikel 26 Absatz 5bis geografische Vorgaben zum Aufbewahrungsort der Randdaten macht. Damit mischt sich diese Minderheit in die interne Organisation der Post ein, und das hätte einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Unternehmen zur Folge. Es kommt dazu, dass die Post gleichwohl schweizerischem Recht unterstellt ist, auch wenn sie Daten im Ausland aufbewahren würde.

Die FDP-Liberale Fraktion wird grossmehrheitlich sämtliche Minderheitsanträge in diesem Block ablehnen, und ich lade Sie ein, Gleiches zu tun.

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