Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-06-19
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-19
Wortprotokoll
Die UREK ihres Rates hat die von Kollege Recordon am 17. Juni 2011 eingereichte parlamentarische Initiative an mehreren Sitzungen vorberaten. Entsprechend liegen Ihnen der Bericht unserer Kommission vom 11. Februar 2014 und integrierend die dazu publizierte Stellungnahme des Bundesrates vom 30. April 2014 vor. Zusammengefasst beantragen Ihnen Ihre Kommission wie auch der Bundesrat, vom Bericht Kenntnis zu nehmen und die vorgeschlagene Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) gemäss den Seiten 3683f. des Kommissionsberichtes anzunehmen.
Worum geht es? Der während Jahrzehnten sorglose Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen hat im landesweiten Untergrund deutliche Spuren hinterlassen. Die Kantone haben in den vergangenen Jahren ungefähr 38 000 belastete Standorte in ihren Katastern erfasst. Darunter finden sich über 4000 Altlasten, die durch den Austritt von Schadstoffen früher oder später eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen und deshalb untersucht, allenfalls überwacht und saniert werden müssen. Unter den in Artikel 32e des Umweltschutzgesetzes genannten Voraussetzungen gewährt der Bund 40 Prozent Abgeltung an die Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Altlasten. Gemäss Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe b besteht eine dieser Voraussetzungen darin, dass nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangt sind. Dieses Datum wurde gewählt, da gemäss Technischer Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 - nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist - ab dem 1. Februar 1996 nur noch moderne, umweltverträgliche Deponien betrieben werden durften und künftige Altlasten im Deponiebereich somit unwahrscheinlich erschienen. Dasselbe Stichdatum gilt ebenfalls für Betriebs- und Unfallstandorte. Dabei gilt es sich klar vor Augen zu halten, dass die Umsetzung der Technischen Verordnung über Abfälle nicht in allen Kantonen zur selben Zeit und vor allem nicht mit derselben Konsequenz vollzogen wurde.
Deshalb ist es vorgekommen, dass nach dem Stichdatum noch Abfälle auf nicht TVA-konformen Deponien abgelagert worden sind. Die erwähnte Abgeltungsvoraussetzung ist daher in solchen Fällen nicht erfüllt. Zudem kann aber häufig auch die Untersuchung, Überwachung und Sanierung dieser Deponie- und Betriebsstandorte ohne Bundesbeiträge nicht innerhalb des gewünschten Zeitraums durchgeführt werden. Schliesslich hat auch das Bundesgericht in Bezug auf die Abgabesätze gemäss Artikel 32e Absatz 2 USG in seinem Urteil vom 18. März 2005 festgehalten, dass die Formulierung dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge, da die Höhe der Ablagerungskosten auf Gesetzesstufe nicht im Einzelnen geregelt werde.
Vor diesem Hintergrund reichte Kollege Luc Recordon 2011 dann eine parlamentarische Initiative betreffend die Frist zur Sanierung ein. Darin verlangt er, die Frist vom 1. Februar 1996 für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bis zum 1. Juli 2023 zu verlängern. Die vorberatenden Kommissionen, die UREK-SR und die UREK-NR, haben der parlamentarischen Initiative am 13. Februar bzw. 3. April 2012 Folge gegeben. Die UREK Ihres Rates beurteilte dann aber im Rahmen der Vorprüfung die Fristerstreckung bis 2023 als zu weitgehend und den gewöhnlich zur Anwendung kommenden Abgeltungssatz von 40 Prozent als zu hoch. Dies einerseits vor dem Hintergrund der Tatsache, dass mit einer so langen Frist diejenigen Kantone bevorzugt würden, welche den Vollzugstermin der Technischen Verordnung über Abfälle verpasst hätten. Andererseits stuften wir die finanziellen Auswirkungen auf den Unterstützungsfonds, welche durch die unbekannte Anzahl zusätzlicher Fälle entstehen würden, als problematisch ein.
In dem in der Folge ausgearbeiteten Gesetzentwurf wurden eine Fristverlängerung um fünf Jahre, also bis zum 1. Februar 2001, und ein reduzierter Abgeltungssatz von 30 Prozent vorgeschlagen. Zudem wurde die Formulierung von Artikel 32e Absatz 2 USG mit Blick auf die Erhebung der Abgabe dahingehend überarbeitet, dass sie den vorgenannten Entscheid des Bundesgerichtes betreffend dem Bestimmtheitsgebot genügt. Das heisst also konkret, statt eines variablen Prozentansatzes aufgrund der durchschnittlichen Ablagerungskosten wurde ein fixer Höchstbetrag festgelegt. In der Vernehmlassung schliesslich wurde der Vorentwurf grundsätzlich positiv aufgenommen.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer verlangten in der Vorlage jedoch zusätzliche Klärung hinsichtlich der Ablagerung von wenig oder nicht verschmutzten Abfällen auf Deponien. Nach einer kritischen Würdigung der Vernehmlassungsergebnisse kam die Kommission diesem Bedürfnis nach Präzisierung nach und ergänzte den Gesetzentwurf entsprechend. Diesem Vorschlag Ihrer UREK stimmte auch der Bundesrat mit Datum vom 30. April 2014 zu. Nach Auffassung der Landesregierung trägt die vorgeschlagene Gesetzesänderung dazu bei, die Sanierung problematischer Standorte dank der Gewährung von Abgeltungen zu beschleunigen.
Aus diesen Gründen beantragen Ihnen Ihre vorberatende Kommission wie auch der Bundesrat, die vorgeschlagenen Änderungen im Bundesgesetz über den Umweltschutz gemäss den Seiten 3683f. des Berichtes anzunehmen.