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Huber Gabi · Nationalrat · 2014-09-24

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-24

Wortprotokoll

Ihre Kommission befasst sich bereits seit über drei Jahren mit der Frage der Sanierung des Gotthard-Strassentunnels. Sie liess sich mit verschiedenen Berichten des Bundesrates über den Stand der entsprechenden Arbeiten kontinuierlich informieren. Es begann mit dem Bericht in Erfüllung des Postulates der KVF-SR 09.3000 im März 2011 und ging dann weiter im Januar 2012 mit den Zusatzabklärungen zur rollenden Landstrasse. An der Sitzung vom Februar 2012 beschloss unsere Kommission einstimmig das Postulat 12.3016, mit welchem der Bundesrat beauftragt wurde, für den Entscheidungsprozess konzeptionell die Varianten "Sanierung ohne zweite Gotthardröhre" und "Sanierung mit kapazitätsneutral ausgestalteter zweiter Gotthardröhre" einander gegenüberzustellen. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat, dieses Postulat abzuschreiben, was die Kommission einstimmig befürwortet.

Am 27. Juni 2012 entschied der Bundesrat, den Gotthard-Strassentunnel mit dem Bau einer zweiten Strassenröhre ohne Kapazitätserweiterung zu sanieren. Dieser Entscheid wurde an der Julisitzung 2012 in unserer Kommission umfassend vorgestellt und diskutiert. Im März 2014 beschloss die Kommission, auf die Durchführung von Anhörungen zu verzichten, nachdem die ständerätliche Schwesterkommission bereits solche durchgeführt hatte. Der Ständerat trat als Erstrat bekanntlich in der Frühjahrssession 2014 mit 25 zu 16 Stimmen auf die Vorlage ein.

An der Sitzung vom März dieses Jahres ist unsere Kommission nach ausgiebiger Debatte mit 16 zu 9 Stimmen auf die Vorlage eingetreten. Nach dem Eintretensentscheid entschied die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Verwaltung mit Zusatzabklärungen zu Tunnel- und Strassenbenutzungsgebühren zu beauftragen. Der entsprechende Bericht des Astra lag an der Sitzung vom 30. Juni 2014 vor. Er kam zum Schluss, dass die Erhebung einer Gebühr gestützt auf Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung zulässig wäre, Vergünstigungen alleine aufgrund des Wohnortes - also für Tessiner und Urner - aber eher nicht. Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung bestimmt, dass die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist, die Bundesversammlung aber Ausnahmen bewilligen kann. Bis dato gibt es nur eine Ausnahme am Grossen Sankt Bernhard. Es stellen sich somit grundsätzliche Fragen, etwa, wie viele Ausnahmen von der Regel zulässig sind und warum z. B. beim Glion- oder Gubristtunnel keine Gebühren erhoben werden.

Ein Antrag, vor der Detailberatung vertiefte Abklärungen zur Einführung einer Strassenbenutzungsgebühr am Gotthard zu tätigen, wurde mit 17 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen [PAGE 1735] abgelehnt. Der Bundesrat hatte die Frage nach der Erhebung einer Tunnelgebühr bereits im Vernehmlassungsverfahren aufgeworfen und den Unterlagen zusätzlich eine Auslegeordnung zum Thema beigelegt. Eine grosse Mehrheit der antwortenden Vernehmlassungsteilnehmer war der Meinung, dass auf die Erhebung einer solchen Gebühr zu verzichten sei.

Nach Klärung dieser Frage war der Weg frei zur Beratung von insgesamt fünf Rückweisungsanträgen. Über vier davon wird heute auch unser Rat entscheiden, sofern er auf die Vorlage eintritt. Worum geht es? Für die Beantwortung dieser Frage verweise ich jetzt für einmal auf die Botschaft. Ich glaube, es ist hinlänglich bekannt, wie der Tunnel heute ausgestaltet ist und was nötig ist, um ihn zu sanieren. Ich verwende meine Redezeit lieber, um etwas zu den Rückweisungsanträgen der Minderheiten zu sagen.

Der Rückweisungsantrag der Minderheit I verlangt die nochmalige Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Landverkehrsabkommen und der Verfassungsmässigkeit. Ein Gutachten der Universität Genf bestätigt die Vereinbarkeit mit dem Landverkehrsabkommen. Zudem hat sich die Vorsteherin des UVEK vom zuständigen EU-Kommissar in Brüssel schriftlich bestätigen lassen, dass die Kompatibilität auch seitens der EU anerkannt wird. Es kommt dazu, dass das Landverkehrsabkommen 1999 abgeschlossen wurde, also nach der Volksabstimmung von 1994 über den Alpenschutzartikel. Dieses Abkommen ist quasi die Umsetzung des Verfassungsartikels. Der Bundesrat hat es in Kenntnis dieses Artikels mit der EU verhandelt, das heisst, der Alpenschutz ist ins Verhandlungsergebnis eingeflossen. Insofern stellt das Landverkehrsabkommen eine Rückversicherung des Alpenschutzes dar, indem die EU den damals bereits bekannten Verfassungsartikel respektierte. Der Bundesrat könnte mit dem besten Willen nichts mehr vertieft abklären.

Zur Verfassungsmässigkeit: Das Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet und somit auch diese Vorlage stützen sich auf Artikel 84 der Bundesverfassung. Absatz 3 dieser Bestimmung verbietet die Erhöhung der Transitstrassenkapazität im Alpengebiet. Weil nach dem Bau der zweiten Röhre und nach der Wiederinbetriebnahme der sanierten ersten Röhre die beiden Tunnelröhren nur mit je einer Fahrspur pro Richtung betrieben werden, wird die für den Verkehr zur Verfügung gestellte Fläche nicht erweitert. Die Anzahl Fahrspuren bleibt insgesamt gleich wie heute, weshalb die Kapazität nicht erhöht und der verfassungsmässige Alpenschutz gewahrt wird. Dies alles wird mit Artikel 3a Absatz 2 des Entwurfes auch noch im Gesetz verankert.

Die Minderheit II will den Entwurf an den Bundesrat zurückweisen und diesem den Auftrag erteilen, ein Verzichts-, Verzögerungs- und Finanzierungsprogramm vorzulegen. Zunächst muss man wissen, dass das Nationalstrassengesetz in Artikel 49 den Bund verpflichtet, Betrieb und Unterhalt so auszugestalten, dass ein flüssiger und sicherer Verkehr möglich ist. Die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels ist ein Unterhaltsprojekt und muss umgesetzt werden, mit welcher Variante auch immer. Sowohl bei der Bahn wie auch bei der Strasse hat die Sanierung immer erste Priorität. Die finanziellen Mittel für Betrieb, Unterhalt und Ausbau des Nationalstrassennetzes stammen aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr. Gespeist wird diese Kasse mit der Hälfte der Mineralölsteuererträge, mit den Erträgen des Mineralölsteuerzuschlags auf Treibstoffen sowie mit dem Reinertrag der Autobahnvignette. Das Unterhaltsprojekt am Gotthard steht also einzig und allein in Konkurrenz zu anderen Unterhaltsprojekten, welche aus der Strassenkasse finanziert werden. Zu beachten ist aber, dass bei den Varianten ohne zweite Röhre wegen der vergleichsweise kurzen Dauer des Eingriffs die aus der Strassenkasse zu finanzierenden Tranchen fast doppelt so hoch wären wie bei der Variante mit einer zweiten Röhre, der Verdrängungseffekt also merklich grösser wäre als mit der Variante gemäss Vorlage.

Die Minderheit III verkennt mit ihrem Rückweisungsantrag, dass mit der Vorlage nicht zusätzliche Fahrspuren erstellt werden, sondern die Sanierung mit einem zweiten Tunnel erfolgen soll. Das wird im Gesetzentwurf ebenfalls ausdrücklich festgehalten.

Die Minderheit IV schliesslich versucht mit ihrem Rückweisungsantrag, nach der Vernehmlassung das Rad neu zu erfinden. Wenn der Bahnverlad während der gesamten Bauarbeiten sichergestellt werden soll, gibt es Kürzungen beim Personenverkehr und bei der Verlagerung des Güterverkehrs. Der Rückweisungsantrag der Minderheit IV lag der Kommission in Form eines Auftrags an die Verwaltung vor. Dieser wurde mit 15 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

Ihre Kommission ist der Überzeugung, dass diese Sanierung mit einer zweiten Röhre sowohl unter dem Sicherheitsaspekt als auch unter dem Aspekt der Finanzierung im Sinne einer nachhaltigen Investition die vernünftigste Lösung ist. Deshalb ist sie im bereits bekanntgegebenen Stimmenverhältnis auf die Vorlage eingetreten und hat auch alle Rückweisungsanträge abgelehnt.

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