Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-24
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-24
Wortprotokoll
Grundsätzlich hat der Bundesrat nichts dagegen, wenn Forst- bzw. Waldhäuser gelegentlich auch für gesellschaftliche Anlässe genutzt werden. Das heutige Recht, Herr Nationalrat Schläfli, erlaubt das auch. Das heutige Recht, das im Waldgesetz, in der Waldverordnung und im Raumplanungsgesetz festgelegt ist, besagt, dass eine untergeordnete Nutzung von forstlichen Bauten und Anlagen, die in Betrieb stehen, für gesellschaftliche Anlässe zulässig ist, dass aber die Kantone bestimmen, wann und unter welchen Bedingungen sie solche Nutzungen zulassen.
Die Kantone gehen mit dieser Frage korrekt um; das können wir aus unserer Erfahrung sagen. Die kantonalen Regelungen berücksichtigen die lokalen Gepflogenheiten und Bedürfnisse. Deshalb sehen wir keinen Anlass, dass der Bund intervenieren und die bestehenden Regelungen, etwa in der Waldverordnung, die wir vor einem Jahr geändert haben, nochmals anpassen müsste.
Bei ungenutzten Anlagen ist der Eingriff natürlich intensiver. Bei ungenutzten Anlagen, die nicht mehr dem Forst dienen, wird auch ein Kanton viel strenger sein. Wenn keine eigentliche forstliche Nutzung mehr besteht, dann ist es natürlich schwierig, die Ausnahmebewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzone aufrechtzuerhalten. Umgekehrt gesagt: Wenn plötzlich überwiegend ein gesellschaftlicher Nutzen im Vordergrund steht, dann ist der Eingriff ins Raumplanungsgesetz, auch der Eingriff ins Waldgesetz natürlich intensiver. Deshalb sind die Kantone unseres Erachtens hier zu Recht sehr zurückhaltend.
Wir haben Verständnis dafür, dass diese Fragen auftauchen können, aber wir möchten die Kompetenz gemäss der heutigen Gesetzgebung bei den Kantonen belassen. [PAGE 1759]