Jutzet Erwin · Nationalrat · 2000-03-07
Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07
Wortprotokoll
Es liegt zum einen der Antrag der Minderheit Nabholz vor; zum anderen besteht aber auch aus Sicht der Mehrheit eine Differenz zum Ständerat. Dieser will den Anwälten die rechtliche Organisation ihrer Kanzlei freistellen. Ihre Kommission für Rechtsfragen ist nicht grundsätzlich gegen diese Gestaltungsfreiheit. Allerdings könnte diese Freiheit gleichsam als Trojanisches Pferd zur Umgehung des Unabhängigkeitsgebotes benützt werden. Der Hauptgrund, weshalb Ihre Kommission aber die Formulierung des Ständerates mit 12 zu 6 Stimmen abgelehnt hat, liegt darin, dass diese Frage eindeutig zu wenig vertieft geprüft wurde. Sie fand in der ständerätlichen Kommission aufgrund eines Einzelantrages so "hopp, hopp" Eingang. Dabei ist die Frage gerade auch im benachbarten Ausland sehr umstritten. Das Bundesamt für Justiz hat für unsere Sitzung im Januar ein ausführliches Papier ausgearbeitet. Es wirft darin verschiedene Fragen auf:
Welches sind die Gründe, warum die Anwälte ihren Beruf in einer Gesellschaft ausüben wollen? Diese Frage ist nicht eindeutig geklärt. Sind es fiskalische Gründe? Geht es um die Begrenzung der Haftung gegenüber der Klientschaft, um die Begrenzung der Haftung gegenüber anderen Gesellschaften, um die Möglichkeit, Kapital von Personen ausserhalb der Gesellschaft heranzuziehen, oder darum, der Klientschaft den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft statt mit einer natürlichen Person zu ermöglichen?
Welches sind die Rechtsbeziehungen zwischen einem Klienten und der juristischen Person, die so genannten Aussenbeziehungen? Wie kann die Beachtung der Berufsregeln, insbesondere diejenige der Unabhängigkeit oder auch diejenige des Anwaltsgeheimnisses, in einer Gesellschaft garantiert werden? Soll die juristische Person als solche Parteien vor Gericht vertreten können? Wer haftet gegenüber der Klientschaft? Welcher Art ist die interne Beziehung zwischen der Gesellschaft und dem Anwalt? Und so weiter.
Aus diesem Grund empfiehlt uns das Bundesamt für Justiz zuzuwarten, noch nicht zu entscheiden und zunächst diese Fragen abzuklären. Es geht darum, dass wir der Motion Cottier (99.3656, "Rechtliche Organisationsformen für freie Berufe"), die in diesem Sinne eingereicht wurde, nicht vorgreifen. Diese Motion fällt überall auf fruchtbaren Boden. Ich glaube nicht, dass ihr grosse Opposition erwachsen wird. Die Überweisung dieser Motion wird es dem Bundesrat und hoffentlich auch uns bald erlauben, die Frage der Organisationsform in einem weiteren Zusammenhang, vielleicht nicht nur für Anwälte, sondern auch für andere freie Berufe, z. B. für Ärzte, zu regeln. Hüten wir uns also vor einem Schnellschuss, vor einer unüberlegten Liberalisierung!
Vieles sei im Fluss, hat Kollege Suter gesagt. Möchten Sie zu einem Anwalt gehen, der in einer GmbH oder einem Verein oder einer Stiftung oder einer Kapitalgesellschaft organisiert ist? Wir möchten keine Amerikanisierung des Anwaltsberufes!
[PAGE 44] Der Antrag der Minderheit Nabholz sieht auf den ersten Blick gut aus; ich glaube aber, dass er auch ein Trojanisches Pferd sein kann. Mit der Organisationsfreiheit wäre die Unabhängigkeit des Anwaltes wieder in Frage gestellt. Lesen Sie diesen Antrag genau, nehmen Sie vor allem auch zur Kenntnis, was nicht im Antrag steht!
Der Antrag der Minderheit Nabholz verzichtet gegenüber dem Entwurf des Bundesrates nämlich auf die Formulierung, dass die Anwälte ihren Beruf im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung ausüben müssen. Dies scheint doch gerade auch für die Unabhängigkeit des Anwaltes wesentlich zu sein. Dann steht, sie dürften keinem "massgeblichen Einfluss" ausgesetzt sein. Was heisst nun "massgeblich"? Bedeutet dies 50 Prozent oder mehr? Darf man nun zu 50 oder 40 oder 60 Prozent von einer Rechtsschutzversicherung abhängen? Auch hier ist ein Streit vorprogrammiert.
Frau Nabholz, es geht nicht darum, Dinge auszuschliessen, die uns weniger konkurrenzfähig machen. Es geht um eine Vertiefung des Problems und darum, das Gebot der Unabhängigkeit des Anwalts nicht aufzuheben. Herr Suter hat gesagt: Lassen wir die Sache offen! Ja, Herr Suter, lassen wir die Dinge offen! Sie kommen dann aber zu einem anderen Ergebnis. Sie sagen: Lassen wir die Sache offen, und nehmen wir den Antrag Nabholz an! Ich sage: Nein! Lassen wir die Sache offen, warten wir das Ergebnis der Motion Cottier ab! Damit bewegen wir uns nicht ins Abseits, verstellen uns nicht, brechen aber auch keine Dämme ein.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.