Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2013-12-10

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2013-12-10

Wortprotokoll

Die vorliegende Motion verlangt vom Bundesrat, das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland sei dahingehend zu präzisieren, dass Schweizer Bürger, welche in Deutschland arbeiten und in der Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert werden. Begründet wird das damit, dass die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes in Fragen der Ansässigkeit fundamental vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland abweiche und Schweizer missbräuchlich einer Ansässigkeit in Deutschland unterstelle, auch wenn sie die 183-Tage-Regel einhielten. Auch Hotelaufenthalte in Deutschland würden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel solle das Ansässigkeitsprinzip im Doppelbesteuerungsabkommen nach Staatsbürgerschaft gelten.

Der Bundesrat teilt diese Auffassung nicht und beantragt die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat hat ihr am 19. Juni dieses Jahres mit 109 zu 77 Stimmen zugestimmt, die WAK-SR beantragt mit 10 zu 2 Stimmen, die Motion abzulehnen.

Zum Sachverhalt: In Artikel 4 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland wird Deutschland das Recht eingeräumt, eine natürliche Person, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz ansässig ist, als unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu behandeln. Man spricht hier von der sogenannten überdachenden Besteuerung. Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass diese Person in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort während mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr aufhält.

Diese Besteuerung tangiert das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat nicht. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Deutschland die schweizerische Steuer auf Antrag an die deutsche an. Der Bundesrat hat ausgeführt, dass er die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Rahmen der nächsten Revision angehen will, weil das Abkommen mit Deutschland gegenüber den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens verschiedene Erweiterungen aufweist, und zwar nicht [PAGE 1115] nur mit Bezug auf die Gruppe, die sich bei uns gemeldet hat, nämlich die Flugbesatzungsmitglieder.

Das Problem, das die Motion hier aufwirft, könnte aber mit einer reinen Revision des Doppelbesteuerungsabkommens nicht beseitigt werden, da die Problematik im deutschen Steuerrecht liegt. Im Jahr 2006 führte der deutsche Gesetzgeber für Besatzungsmitglieder im internationalen Verkehr, die für einen deutschen Arbeitgeber tätig sind, als Besteuerungsgrundlage das weltweite Erwerbseinkommen ein. Dies gilt entsprechend in der Schweiz seit Jahren. Damit schloss der deutsche Gesetzgeber aus seiner Sicht eine Lücke in der deutschen Gesetzgebung. Das Erwerbseinkommen des in der Schweiz ansässigen Flugpersonals, das für eine deutsche Fluggesellschaft tätig ist, unterliegt seither einer umfassenden deutschen Besteuerung. Die Schweiz - das ist wichtig - nimmt das Einkommen von der Besteuerung aus.

Die Problematik der umfassenden deutschen Besteuerung, die seit dem 1. Januar 2007 gilt und auch Gegenstand der zahlreichen Schreiben ist, die wir von Besatzungsmitgliedern erhalten haben, ist also primär im deutschen Steuerrecht, sprich in der deutschen Definition von Ansässigkeit und in der entsprechenden Gerichtspraxis in Deutschland begründet. Die Schweiz hat mit einer Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 27. Oktober 2010 eine Ausnahmeregelung für jene Personen vereinbaren können, die zum Zeitpunkt des Wechsels des deutschen Steuerrechts, also per 1. Januar 2007, bereits in Deutschland angestellt und in der Schweiz ansässig waren. Diese Ausnahmeregelung, die der Abfederung des deutschen Steuerrechts dient, findet für die Steuerjahre 2012 bis und mit 2016 Anwendung. Während dieser Zeit verzichtet Deutschland hinsichtlich des betroffenen Flugpersonals auf sein Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 3 des Doppelbesteuerungsabkommens.

Die Mehrheit der WAK folgt dieser Argumentation des Bundesrates und nimmt zur Kenntnis, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz es Deutschland erlaubt, eine nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz ansässige Person in Deutschland der unbeschränkten Besteuerung zu unterstellen, wenn sie dort über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mehr als sechs Monate im Jahr aufhält.

Dies wird im umgekehrten Fall auch der Schweiz gleich zugestanden. Die Mehrheit der Kommission ist denn auch der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine Diskriminierung geht, weil ja das Gegenrecht zu hundert Prozent vorhanden ist. Vielmehr wenden die deutschen Gerichte das innerstaatliche deutsche Recht an, und zudem hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland anstrebt. Mit der Annahme der Motion Heer würde man wohl die falsche Erwartung wecken, dass mit einer Revision des Doppelbesteuerungsabkommens auch das Ansässigkeitsprinzip nach innerdeutschem Recht geändert werden könne. Das ist natürlich nicht der Fall.

Deshalb beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, die Motion abzulehnen, auch wenn sie für die Situation der Flugbesatzungsmitglieder, die sich - ich habe es erwähnt - zahlreich an uns gewendet haben, Verständnis hat.

Erlauben Sie mir noch eine weitere Bemerkung: Wenn man die Schlechterstellung des Flugpersonals, und nicht nur des Flugpersonals, schnell beseitigen möchte, drängt sich eher eine Änderung von Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer auf. Ich habe mich bei der Vorbereitung auf die heutige Berichterstattung mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und aufgrund eines Berichtes des Bundesrates festgestellt, dass die Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht angewendet werden. Das gilt insbesondere für Deutschland. Beschränkt steuerpflichtige Personen im Ausland, die in der Schweiz wohnen, können also persönliche Abzüge oft nicht geltend machen. Der Kürzung der Abzüge in der Schweiz steht somit keine Abzugsmöglichkeit im Ausland gegenüber. Die Anpassung der schweizerischen Regel der steuerlichen Abgrenzung an die international gängige Praxis wäre für sämtliche Personen, die in der Schweiz ansässig und im Ausland beschränkt steuerpflichtig sind, von Vorteil. Davon würde auch das international tätige Flugpersonal profitieren. Diese Massnahme könnte im Übrigen sehr gut mit der vorgesehenen Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland kombiniert werden. Ich werde hier persönlich einen entsprechenden Vorstoss einreichen.

Ich möchte Sie namens der Mehrheit der WAK bitten, die Motion aus den genannten Erwägungen und Gründen abzulehnen.