Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-09-25
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, bei Spätschäden mit körperlichen Folgen bzw. mit Todesfolgen die Verjährungsfrist auf zwanzig Jahre auszudehnen oder - je nach Perspektive, wenn man von der bundesrätlichen Vorlage ausgeht - zu beschränken. Das Ziel dieser Revision - ich habe es auch in der Eintretensdebatte erwähnt - ist, mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Zwanzig Jahre sind bereits eine lange Zeit, aber in einer Lebensperspektive noch überblickbar, im Vergleich zu den anderen Fristen, die da gefordert werden. Es ist auch punkto Beweisbarkeit eher der Fall und möglich, dass eine absolute Verjährungsfrist von zwanzig Jahren zu erfolgreichen Resultaten führt.
Wir haben die Frage der Verjährung schon in anderer Hinsicht diskutiert, namentlich auch bei der strafrechtlichen Verjährung. Sie erinnern sich auch, dass eine Volksinitiative angenommen wurde, die Unverjährbarkeits-Initiative. Genau damals haben auch wir damit argumentiert - wir, die Gegnerinnen und Gegner der Initiative, die aber heute, man [PAGE 1776] höre und staune, für die Unverjährbarkeit im Zivilrecht plädieren -, dass man Illusionen weckt, indem man den Opfern sozusagen die Möglichkeit gibt, ein Leben lang zu klagen. Aber am Schluss scheitert dann der Prozess an der Beweisbarkeit, am Mangel an Beweisen, am Nichtmehrvorliegen der Voraussetzungen, um entsprechend Schadenersatz und Genugtuung zu erhalten.
Wir haben jetzt in dieser Vorlage auf der Fahne einen regelrechten Basar, was die Verjährungsfristen betrifft. Wir haben heute, das wurde bereits mehrfach ausgeführt, das geltende Recht mit der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren. Mein Minderheitsantrag IV wäre ein Vorschlag zur Güte: Er fordert zwanzig Jahre, weil wir durchaus anerkennen, dass es problematische Fälle gibt und geben kann, wenn die Verjährung abgelaufen ist. Der Bundesrat schlägt uns, wie bereits gehört, dreissig Jahre vor. Der Minderheitsantrag V (Vischer Daniel) auf vierzig Jahre ist jetzt zurückgezogen. Die Minderheit VI (Leutenegger Oberholzer) beantragt fünfzig Jahre, und schliesslich haben wir noch die Unverjährbarkeit, also das Abschaffen der absoluten Verjährungsfrist.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, in diesem Zusammenhang Frankreich nicht als Referenz zu erwähnen, denn ich würde stark bezweifeln, dass Frankreich seine Asbestopfer besser behandelt als die Schweiz. Ich denke, die Schweiz hat mit ihrem System - abgesehen von Härtefällen, die es durchaus gibt - der Asbestopferproblematik insofern Rechnung getragen, als die Betroffenen materiell gut gestellt sind, indem sie beispielsweise mindestens einmal rund 100 000 Franken von der Suva erhalten, wenn sie wegen Asbest erkranken. Ich erinnere auch daran, dass durchschnittlich 300 000 Franken pro Fall ausbezahlt werden, wenn es nämlich noch um Versorger- und Integritätsschäden geht. Deshalb müssen wir bei dieser Vorlage, gerade wenn wir mit Blick auf die Asbestopfer argumentieren, immer im Auge behalten, wie die Opfer heute materiell gestellt sind. Ich möchte nicht, dass wir mit dieser Vorlage Illusionen wecken, die wir am Schluss gar nicht erfüllen können, dass wir also den Leuten das Gefühl geben, wir hätten ihre Rechtsstellung massiv verbessert, dass wir sie dann aber in den konkreten Prozessen an den materiellen Voraussetzungen scheitern lassen und die Verjährung als solche dann gar keine Rolle mehr spielt.
Der Kommissionssprecher hat in seinem Eintretensvotum erwähnt, wie die Technologie sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten entwickelt hat. Auch ich habe in der Kommission ein Beispiel vorgebracht, nämlich, dass wir vor zehn Jahren noch keine Social Media, kein Facebook und kein Twitter, hatten. Vor zwanzig Jahren hatte kaum jemand von uns Internetanschluss oder eine E-Mail-Adresse, und vor dreissig Jahren - das war das Beispiel des Kommissionspräsidenten - waren die Floppy Disks noch schwabbelig. Man muss sich wirklich vorstellen, was dreissig Jahre in einer Gesamtlebensperspektive bedeuten.
Ich bitte Sie deshalb, eine praktikable Vorlage zu schaffen und bei einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren zu bleiben, denn auch damit verbessern wir die Rechtsstellung der Opfer. Aber alles, was über zwanzig Jahre hinausgeht, würde unnötige Illusionen wecken.