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Heim Bea · Nationalrat · 2014-09-25

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-25

Wortprotokoll

Das Feuerwehrdrama in Gretzenbach im Jahre 2004 war sehr dramatisch. Vor zehn Jahren stiegen zehn Feuerwehrleute wegen eines Autobrandes in eine Tiefgarage. Beim Bau war gepfuscht worden, das Dach brach ein, sieben Männer starben, sieben Familien verloren den Vater und gerieten zu alledem auch noch in finanzielle Schwierigkeiten. Das Delikt war verjährt, bevor das Schadenereignis eintrat, bevor die Halle einstürzte. Niemand konnte das verstehen. Der Grund: Die Verjährungsfristen in der Schweiz sind im Haftpflicht- wie im Strafrecht zu kurz, vor allem dann, wenn es um Spätschäden geht. Darum habe ich die parlamentarische Initiative 06.404 eingereicht, die nun eine Revision des Verjährungsrechts im OR ausgelöst hat. Sie wurde durch die parlamentarische Initiative Leutenegger Filippo 06.473 verstärkt.

Die tragischen Schicksale der Asbestopfer sowie der Fall Gretzenbach zeigen die Absurdität der bisherigen rechtlichen Situation. Bei aller Hoffnung, dass sich solche Dramen nicht wiederholen, lässt sich dies doch nicht mit Sicherheit ausschliessen. Man denke zum Beispiel an die vielen Fragen in Zusammenhang mit der Nanotechnologie. Seit 2006 sind weitere Hallen eingestürzt, und weitere medizinische Haftpflichtfälle haben für Schlagzeilen gesorgt. Eigentlich leben wir ganz bewusst mit dem Risiko, dass mit den neuen Technologien und Werkstoffen in Industrie und Wirtschaft immer auch Schäden verbunden sein können, deren Tragweite beim Inverkehrbringen der Produkte noch nicht abgeschätzt werden kann.

Die zunehmende Verbreitung potenziell gesundheitsgefährdender neuer Technologien muss dazu führen, dass wir als gesetzgebende Behörde die damit verbundenen Verjährungs- und Verwirkungsprobleme angehen. Darum behandeln wir heute auch die Revision des Haftpflichtrechts. Ich bin überzeugt, dass damit je nach Verjährungsfrist echte Verbesserungen für die Opfer erreicht werden können. Und doch stellen sich weitere Fragen, zum Beispiel in Zusammenhang mit fehlerhaften Medizinprodukten. In jüngerer Zeit häuften sich solche Fälle; ich erinnere an die ASR-Hüftprothesen mit giftigen Metallabrieben, an die Brustimplantate, die im Verdacht stehen, Krebs zu erregen, an die Nanopartikel, die schon an vielen Orten, sogar in gewissen Zahnpasten, eingesetzt werden, an die Diskussionen rund um die Mobilfunkstrahlen. Die Frage ist: Reichen die vorgesehenen haftungsrechtlichen Regeln, um dafür zu sorgen, dass Betroffene zu Schadenersatz und Genugtuung kommen und dass die bisherigen Opfer ihre berechtigten Ansprüche geltend machen können?

Die heilmittelrechtlichen Regeln tun es mit Bestimmtheit nicht. Aufgrund fehlender haftungsrechtlicher Bestimmungen im Heilmittelgesetz kommen die allgemeinen Haftungsbestimmungen zur Anwendung. Es sind dies die Haftung gemäss OR und die Produktehaftung, da Medizinprodukte als Produkte im Sinne der Produktehaftpflicht gelten. Wir meinen, gerade auch das Produktehaftpflichtgesetz müsste revidiert werden, und darum unterstützen wir die Minderheit Leutenegger Oberholzer, die eine Änderung in diesem Gesetz verlangt. Der Fehlerbegriff nach Produktehaftpflicht ist ein zu unbestimmter Rechtsbegriff. Problematisch ist auch das exkulpierende Entwicklungsrisiko, das in diesem Gesetz festgehalten ist, wonach der Hersteller von der Haftung befreit ist, wenn er sich im Rahmen des ihm Zumutbaren bemüht hat, die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu erschliessen. Sie sehen es schon an dieser Formulierung: eine schwammige Geschichte!

Ich würde sagen: Die vorgesehene Revision ist ein allererster Schritt zur Verbesserung des Schutzes der körperlichen Integrität von Opfern in der Arbeitswelt, um diesen wie auch den Opfern medizinischer Irrtümer und Fehlleistungen zu etwas mehr Chancen zu verhelfen, zu ihrem Recht zu kommen - ein erster Schritt. Die Rechtslage ist komplex, die Arbeit ist nicht zu Ende. Darum ist es gut, dass der Bundesrat bereit ist, in diesem Bereich - im Bereich Patientenrechte - weiterzuarbeiten.

Mit dieser Revision ist das Anliegen eines verbesserten Geschädigtenschutzes an die Hand genommen worden. Die Revision muss aus sachlichen Gründen aber eine Verjährungsfrist von mindestens vierzig Jahren vorsehen. Ich werde nun verfolgen, wie sich der Rat bei dieser Revision entscheidet. Mit Blick auf die vielen Opfer von medizinischen Irrtümern und Fehlleistungen sowie von Bauschäden bzw. mit Blick auf die zum Teil schrecklichen Folgen bitte ich Sie nochmals, zu einer Verjährungsfrist von vierzig Jahren hinzutendieren. Ich werde mich erst nach gewalteter Diskussion entscheiden, ob ich meine parlamentarische Initiative zurückziehe oder nicht.