Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-12-10
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-12-10
Wortprotokoll
Es gibt hier verschiedene Grenzen: Die eine Grenze ist die gesetzliche Grenze. Es ist ganz klar, dass diese unter keinen Umständen überschritten werden darf. Die Grenzen also, die das Strafrecht, also auch die Antirassismusnorm setzen, dürfen nicht überschritten werden. Daneben gibt es ethische Reflexionen. Ich habe Ihnen gesagt, dass wir von einem Bundesunternehmen und von seinen Unterunternehmen erwarten, dass sie solche ethische Reflexionen anstellen. Hier kann man je nach dargebotener Sendung geteilter Meinung sein.
Auf jeden Fall ist der Bundesrat nicht der Meinung, Erotismus als solcher sei bereits ethisch verwerflich. Das muss man im Einzelfall beurteilen. Es gibt auf jeden Fall Sendungen, die viel verwerflicher sind; deswegen habe ich vorher Gewaltdarstellungen oder Darstellungen, die die Würde des Menschen verletzen, genannt. Nicht jede erotische Sendung ist eine ethisch verwerfliche Sendung. Solche Darbietungen gibt es nur einmal, aber wir wollen nicht, dass nur gerade dem einen Ziel, nämlich der Erhöhung der Einschaltquote, gefrönt wird. Wir werden dies in diesem Sinne mit dem Unternehmen auch besprechen.
[PAGE 1779]