Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10
Wortprotokoll
Die Artikel 40 und 41 regeln das Zugangsrecht und die entsprechenden Strafregisterauszüge, in Artikel 42 sind die einzelnen Zugangsprofile definiert. Im geltenden Recht gilt "alles oder nichts", das heisst, alle zugangsberechtigten Behörden erhalten die gleichen Urteilsdaten von Erwachsenen, was datenschutzrechtlich nicht befriedigt. Neu werden vier verschiedene Auszugsarten für Behörden den unterschiedlichen Anforderungen differenzierter gerecht.
Für Privatpersonen gibt es weiterhin den Privatauszug sowie den Sonderprivatauszug für den Umgang mit Minderjährigen und besonders schutzbedürftigen Personen. Je mehr an Urteilsdaten aus dem Auszug ersichtlich ist, desto eingeschränkter muss der Kreis der Zugangsberechtigten sein. Entsprechend sind die Behördenauszüge 1 bis 4 abgestuft. Für die jeweils einsichtsberechtigten Behörden heisst das: Sie erhalten nur noch so viel Einsicht, wie sie benötigen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.