Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-10
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-10
Wortprotokoll
Angepasst wird auch das Konzept der Aufbewahrung der Daten. Unterschieden wird weiterhin zwischen der sogenannten Entfernung von Einträgen und dem Nichterscheinen von Einträgen in bestimmten Auszügen. Die heutigen Grundfristen für die Entfernung, d. h. Vernichtung, von Einträgen im Behördenauszug werden in der Regel um fünf Jahre erstreckt. Durch die damit geschaffene breitere Informationsbasis steht den Strafjustizbehörden ein verbessertes Werkzeug für eine präzisere Strafzumessung und für Prognoseentscheide zur Verfügung. Kürzere Fristen sind hingegen für Urteile nach dem Jugendstrafrecht vorgesehen. Bei Privatauszügen gilt für die Aufbewahrungsfrist für alle Urteile neu die Zweidrittelregel.
Wir beantragen am Schluss der Beratung der Vorlage die Abschreibung der Motion Bischof 14.3209. Dem Anliegen von Kollege Bischof, nämlich der von ihm verlangten Aufhebung des absoluten Verwertungsverbots für Einträge, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, kommt der Entwurf des Bundesrates mit der Streichung von Artikel 369 Absatz 7 des Strafgesetzbuches entgegen. Damit kann es nicht mehr vorkommen, dass eine Rechtsmittelinstanz [PAGE 486] gewisse Entscheidgrundlagen der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigen darf, weil die Daten in der Zwischenzeit aus dem Register entfernt worden sind.