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Baader Caspar · Nationalrat · 2006-05-11

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-05-11

Wortprotokoll

Mit unserem Minderheitsantrag zu Artikel 2 beantragen wir die Streichung einerseits von Litera a und andererseits von Litera c.

Zu Litera a: Es genügt unseres Erachtens, dass gemäss Litera b die Bürgschaften landesweit angeboten werden müssen. Darunter verstehe ich auch die Randregionen, also das Tessin, die Romandie und die Ostschweiz. Deshalb ist Litera a völlig unnötig. Sie schafft höchstens die Gefahr, dass das Bürgschaftswesen dazu missbraucht wird, Regionalpolitik zu betreiben. Dafür stehen aber andere Instrumente, wie beispielsweise der Bonny-Beschluss, Interreg oder dereinst die neue Regionalpolitik, zur Verfügung. Selbstverständlich sollen in diesem Land alle Gesuchsteller, also auch jene aus den Randregionen, dieselbe Chance haben, eine durch eine Bürgschaftsgenossenschaft abgedeckte Bürgschaft oder Kredite zu erhalten. Aber die Gefahr ist gross, dass Litera a letztlich als "Hintertüre" missbraucht wird, um statt der drei vorgesehenen Zentren - wir kommen beim nächsten Minderheitsantrag noch dazu - eine ineffiziente Struktur mit zu vielen Genossenschaften einzuführen und zu rechtfertigen, weil man dann sagt, es brauche in den Randregionen ebenfalls separate Genossenschaften. Damit würden wir eine verfehlte Strukturpolitik betreiben. Dies würde auch der Bonitätseinstufung der einzelnen Genossenschaften schaden.

Bei Litera c geht es darum, dass dort zu Unrecht bestimmte Personenkategorien gefördert werden sollen. Es darf doch nicht vom Geschlecht abhängen - männlich oder weiblich -, ob jemand, der oder die einen Kredit beantragt, um sein oder ihr Geschäft zu betreiben, eine Bürgschaft erhält. Ebenso darf die Bürgschaftsgewährung doch nicht von der Rechtsform abhängen. Es darf also nicht darauf ankommen, ob jemand dieses Geschäft als Selbstständigerwerbender - also eine Einzelfirma - betreiben will, wie es in Litera c explizit steht, oder ob jemand dies in Form einer juristischen Person, einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, tut. Letztlich ist ja gerade im gewerblichen Bereich derjenige, der die AG leitet, in der Regel VR-Präsident, Geschäftsführer und praktisch Alleininhaber und damit auch Angestellter dieser Gesellschaft. Es darf auch nicht sein, dass jemand einzig wegen der Wahl der Rechtsform einer juristischen Person benachteiligt wird - dass er dann keine Kredite oder nur erschwert Kredite erhält, die verbürgt werden - gegenüber denjenigen, die eine Einzelfirma haben. Meines Erachtens muss die Wirtschaftsfreiheit erhalten bleiben. Das heisst, wer ein Geschäft betreiben will, eine Unternehmung gründen oder ausbauen will, der muss die freie Wahl haben bei der Rechtsform, ohne dass er deswegen Nachteile in Kauf nehmen muss.

Ich bitte Sie deshalb klar, die einengende Umschreibung von Litera c abzulehnen und auch den Antrag Bortoluzzi abzulehnen, der nachher noch begründet wird. Das sieht Herr Kollege Bortoluzzi - bei aller Sympathie - einfach zu eng, wenn er im Prinzip die Einzelfirmen gegenüber anderen Rechtsformen bevorzugen will.

Ich bitte Sie deshalb, hier die Minderheit zu unterstützen.