Humbel Ruth · Nationalrat · 2015-05-04
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2015-05-04
Wortprotokoll
Ständerat Urs Schwaller hat in der ständerätlichen Debatte gesagt, diese Bestimmung in Artikel 102 sei "strafrechtlich ein Overkill" (AB 2014 S 1285); es ist die Bestimmung, wie sie jetzt von der Kommissionsmehrheit beantragt wird.
Bei näherer Betrachtung des Strafgesetzbuchs ist es so: Nach der Fassung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit wird ein Verstoss gegen Artikel 57a des [PAGE 628] Heilmittelgesetzes strafrechtlich gleich behandelt wie eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die Finanzierung von Terrorismus, die Geldwäscherei und die Bestechung von Amtsträgern. Das kann es ja irgendwie schon nicht sein. Rechtlich gesehen ist zu unterscheiden zwischen der Vorteilsgewährung und der Bestechung. Für die Unternehmen ist Bestechung bereits jetzt strafbar. Falls im Rahmen des Heilmittelgesetzes die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann heute ein Pharmaunternehmen wegen Bestechung bestraft werden. Ein Verstoss gegen das Verbot der Vorteilsgewährung ist hingegen noch keine Bestechung. Es genügt, wenn ein Verstoss gegen Artikel 57a des Heilmittelgesetzes, also gegen die Vorteilsgewährung, aufgrund von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g des Heilmittelgesetzes geahndet wird, wie dies der Ständerat beschlossen hat und wie es die Kommissionsminderheit beantragt. Die Gewährung nichtgebührender Vorteile ist keine Bestechung und soll strafrechtlich daher nicht gleich geahndet werden wie Bestechung, wie eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation, wie die Finanzierung von Terrorismus und wie Geldwäscherei.
Die CVP/EVP-Fraktion ist daher der Ansicht, dass auch bei den Strafbestimmungen gegenüber Pharmafirmen die Verhältnismässigkeit zu wahren ist, und stimmt mit der Kommissionsminderheit.